Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

84 VIII. 
19. 
Von der vollzogenen Erneuerung ist dem Gläubiger unter Bezeichnung der Forderung 
und der Grundbuchstelle der Erneuerung sowie dem Eigentümer der verhafteten Liegenschaften 
Nachricht zu geben. 
III. Formen für Pfandstrichsbewilligungen. 
8 20. 
Die Pfandstrichsbewilligung oder die Vollmacht hierzu kann entweder in öffentlicher oder 
in öffentlich beglaubigter Urkunde erteilt werden. 
8 21. 
Zur Aufnahme öffentlicher Urkunden über Pfandstrichsbewilligungen sind in Baden neben 
den Notaren auch zuständig: 
1. das Pfandgericht und der Bürgermeister der Gemeinde, in deren Büchern sich der 
zu streichende Eintrag findet; 
2. der Bürgermeister der Gemeinde, in welcher der Gläubiger wohnt. 
8 22. 
Die vom Pfandgericht oder Bürgermeister beurkundete Pfandstrichsbewilligung muß ent- 
halten: 
1. das Orts= und Zeitdatum, letzteres in Buchstaben; 
2. den Namen und die Amtsbezeichnung sowie den Wohnsitz des beurkundenden Beamten; 
3. Namen, Stand und Wohnort des erschienenen Gläubigers sowie die Beurkundung, daß 
er dem beurkundenden Beamten von Person bekannt sei oder sich über seine Perfön= 
lichkeit durch einen dem Beamten bekannten Zeugen ausgewiesen habe; 
4. die Erklärung des Gläubigers, daß er die Streichung des genau zu bezeichnenden 
Vorzugs= oder Unterpfandsrechts bewillige; 
. die Beurkundung, daß die Urkunde dem Erschienenen vorgelesen, von ihm genehmigt 
und mit dem beurkundenden Beamten unterschrieben wurde; 
6. die Unterschrift des Erschienenen und des beurkundenden Beamten. 
Soweit die Pfandstrichsbewilligungsurkunden nicht vom Beamten der Eintragsgemeinde 
aufgenommen werden, sind sie mit dem Gemeindesiegel zu versehen. 
Wird der Pfandstrich vor Beamten der Eintragsgemeinde bewilligt, so kann die Urkunde 
an den Rand des zu streichenden Eintrags gesetzt werden. 
Bei der Beurkundung der Pfandstrichsbewilligungen sind die Vorschriften der §§ 246 
bis 293 der Grundbuchdienstweisung über Geschäftsfähigkeit, Vertretungsmacht und Ver- 
fügungsbefugnis zu beachten. 
In gleicher Weise können Teilpfandstrichsbewilligungen und Pfandfreigaben beurkundet 
werden. 
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