Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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zufuͤgen. Im Falle obwaltender besonderer 
Hindernisse haben sie solche ebenfalls dem 
Praͤsidenten in obigem Zeitraume anzuzeigen. 
S. §§. 
Jedem Mitgliede der beyden Kammern 
ist bey seinem Eintritte ein Abdruck der 
Verfassungs-Urkunde mit sämmtlichen Bey- 
lagen zuzustellen. 
. 56. 
Wenn die Haͤlfte der Reichsraͤthe an- 
wesend ist, so zeigt der Praͤsident mittelst 
Deputation dem Koͤnige an, daß die Kam- 
mer sich constituiren koͤnne, und die Eroͤff- 
nung der Sthung erwarte. 
S. 77. 
Sie wählt sich zwey Secretaire, und 
schlägt drey Mitglieder zur Auswahl des 
zweyten Präsidenten vor, aus welchen der 
König denselben ernennt. 
S. 58. 
Die Kammer der Reichsréthe ist durch 
dle Königliche Eröffnung derselben rechtma- 
ßig constituirt. 
. 0. 
Die Reichsräthe sitzen nach der in der 
Verfassungs-Urkunde bestimmten Reihe, un- 
ter sich aber nach ihrem Eineritte in dle 
Kammer. 
G. 0. 
Zur gültigen Constituirung der Kammer 
der Abgeordncten wird die Anwesenheit# von 
zwey Drittheilen der gewählten Mirglieder 
erfordert. 
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*- 
Die Einweisungs" Commission besteht 
für den ersten Fall der Zusammenberufang 
einer neugewéhlten Kammer aus einer eie 
gends ernannten Königlichen Commission; 
ausser diesem Falle aber aus dem räss- 
denten und Secretaire der letzten Versamm: 
lung. 
§. 62. 
Sie hat ver Allem die Beglaubigung 
der Abgeordneten, ihre Wahlen und erforder- 
lichen Eigenschaften mit Beyztehung von sechs 
durch das Loos zu wählenden Mutgliedern 
der Kammer zu prüfen, zu welchem Ende 
ihr simmtliche Wahl-Protocolle mitgetheilt 
werden, sonach ferner die Wahl des ersten 
und zweyten Präsidenten, so wie der zwey 
Secretaire's zu leiten. 
. 63. 
Die Mitglieder der Kammer wahlen für 
die Stelle des Präsidenten sechs Mitglie- 
der, aus welchen der König den ersten und 
einen zweyten Präsidenten, der im Verhin- 
derungsfalle oder in Abwesenheit des erstern 
dessen Geschäftsführung übernimmt, für 
die Dauer der Sitzung ernennt. 
S. 64 
Sie wählen serner aus ihrer Mitte zwey 
Secretaire's. 
G. 685. 
Beyde Wahlen geschehen auf die nämli- 
che Art, wie solche bey der Wahl-Versamm- 
lung des Regierungs-Bezirkes angeordnet 
itt, mirtelst schriftlicher Wahlzettel aus der 
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