VIII. 97
8 6.
Die Ladung des Beschuldigten zur Hauptverhandlung muß enthalten die Bezeichuung des
verbotenen Börsentermingeschäftes, die Beweismittel und die Aufforderung, die zu seiner Ver-
teidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder dem Vorsitzenden so zeitig
anzuzeigen, daß sie zum Termine für die Hauptverhandlung herbeigeschafft werden können.
Die Ladung muß die Eröffnung enthalten, daß im Falle des Ausbleibens des Beschuldigten
in seiner Abwesenheit gegen ihn verhandelt werden kann.
87.
Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Beschuldigten und die Aufnahme des
Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden.
Der Vorsitzende hat den Beisitzern auf Verlangen zu gestatten, an die zur Vernehmung
erschienenen Personen Fragen zu stellen. Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörige Fragen
kann der Vorsitzende zurückweisen.
88.
In der Hauptverhandlung ist der Beschuldigte über die ihm zur Last gelegte Handlung
zu vernehmen. Ist der Beschuldigte nicht erschienen, so kann das Protokoll über seine Ver-
nehmung im Vorverfahren verlesen werden. Soweit erforderlich, ist der Tatbestand durch
Beweisaufnahme festzustellen. Bei der Beweisaufnahme können Schriftstücke verlesen werden.
Nach dem Abschluß der Beweisaufnahme ist dem Staatskommissar und sodann dem Be-
schuldigten zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort zu erteilen.
§ 9.
Ergibt die Hauptverhandlung, daß der Beschuldigte noch ein anderes verbotenes Börsen-
termingeschäft in Getreide oder Erzeugnissen der Getreidemüllerei abgeschlossen hat als das-
jenige, welches in der Vorladung (§ 6) bezeichnet ist, so kann auch dieses zum Gegenstand der
Verhandlung und Entscheidung gemacht werden.
8 10.
Der Vorsitzende leitet die Beratung und Abstimmung der Kommission. Die Reihenfolge
bei der Abstimmung richtet sich nach dem Lebensalter; der Jüngste stimmt zuerst, der Vor-
sitzende zulebt. Die Vorschriften im § 198 Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes
finden entsprechende Anwendung.
111.
Das Protokoll über die Hauptverhandlung muß enthalten den Ort und Tag der Ver-
handlung, die Namen des Vorsitzenden, der Beisitzer, des Staatskommissars, des Protokoll-
führers, des Beschuldigten, des Verteidigers und die Angabe, ob öffentlich verhandelt worden
ist. Die Vorschriften im § 273 Absatz 1 und 3 der Strafprozeßordnung finden entsprechende
Anwendung.