98 VIII.
812.
Die Zustellungen erfolgen nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zu—
stellungen von Amts wegen (8§§ 208 bis 212 der Zivilprozeßordnung) mit der Maßgabe, daß
die Obliegenheiten des Vorsitzenden des Prozeßgerichts und des Gerichtsschreibers von dem
Vorsitzenden der Kommission oder einem von ihm beauftragten Beamten wahrgenommen werden.
Die Zustellung kann auch durch Aushändigung des Schriftstücks gegen einen Empfangs-
schein derjenigen Person erfolgen, für welche das Schriftstück bestimmt ist.
13.
Der Betrag von zu erstattenden Kosten ist durch den Vorsitzenden festzusetzen. Die Fest-
setzung ist vollstreckbar.
8 14.
Auf die Zahlungsanweisung der in dem Verfahren erwachsenden Auslagen sowie auf die
Erhebung der Strafen und die Erstattung der Kosten finden die Vorschriften der Verwaltungs-
gebührenordnung entsprechende Anwendung.
Karlsruhe, den 16. Februar 1910.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman. Mittermaier.
Bekanntmachung.
(Vom 16. Februar 1910.)
Das Viehseuchenübereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn betreffend.
Wir bringen nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. Januar 1910
zur öffentlichen Kenntnis.
Karlsruhe, den 16. Februar 1910.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner.
Roßhirt.
Bekanntmachung.
Mit Rücksicht auf die derzeitige administrative Einteilung in den im österreichischen
Reichsrat ivertretenen Königreichen und Ländern wird das Verzeichnis der in den Anlagen I
und II- zum Viehseuchen-Ubereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn
vom 25. Jannar 1905 (Reichsgesetzblatt 1906 Seite 287) aufgeführten Sperrgebiete, wie
folgt, berichtigt: