102 IX.
Artikel 1.
Sind Nachlaßwerte eines in Rußland oder außerhalb Rußlands gestorbenen deutschen
Erblassers bei einer russischen Bankanstalt, und sind Nachlaßwerte eines in Deutschland oder
außerhalb Deutschlands gestorbenen russischen Erblassers bei einer deutschen Bankanstalt ver-
wahrt, so ist die Bankanstalt, welche die Nachlaßwerte verwahrt, allein durch den Umstand,
daß die den Nachlaß betreffende Erbschaftsabgabe ihres Landes noch nicht entrichtet ist, nicht
behindert, die Nachlaßwerte den Konsularbehörden des anderen Staates auszuantworten.
Artikel 2.
Zu den dem Nachlasse zur Last fallenden Kosten im Sinne des Artikel 8 des Abkommens
gehört auch die nach den Gesetzen des Landes, in welchem der Nachlaß eröffnet wird, zu
erhebende Erbschaftsabgabe. Die Konsularbehörden sind verpflichtet, für deren Entrichtung auch
ohne besondere Aufforderung Sorge zu tragen. Sie dürfen daher den Nachlaß eines Angehörigen
ihres Landes an die Berechtigten nicht abführen, ohne die auf den Nachlaß zu Gunsten des
anderen Staates entfallende Erbschaftsabgabe, soweit sie noch nicht entrichtet ist, zurückzube-
halten oder für deren rechtzeitige Entrichtung eine sonstige Gewähr zu leisten.
Indem der Unterzeichnete hinzufügt, daß die Kaiserliche Regierung die zuständigen Stellen
mit den zur Durchführung der vorstehenden Erklärung erforderlichen Weisungen versehen wird,
sobald der Notenwechsel zur Feststellung des in Rede stehenden Einvernehmens bewirkt sein
wird, benutzt er den Anlaß u. s. w.
Pourtalds.
Seiner Exzellenz Herrn Tscharykow, Verweser des Kaiserlichen Ministeriums
der auswärtigen Angelegenheiten u. s. w.
Abersetzung.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abteilung ll.
St. Petersburg, den 11./24. Mai 1909.
Der unterzeichnete Verweser des Kaiserlich Russischen Ministeriums der auswärtigen An-
gelegenheiten beehrt sich Seiner Exzellenz dem Herrn anßerordentlichen und bevollmächtigten
Botschafter Seiner Majestät des Deutschen Kaisers, mit gehöriger Vollmacht hierzu versehen,
mitzuteilen, daß die Kaiserlich Russische Regierung auf Grund des zwischen beiden Regierungen
erzielten Einverständnisses über die Handhabung des zwischen Rußland und Deutschland ge-
schlossenen Abkommens vom 12. November31. Oktober 1874 folgendes als feststehend ansieht:
Artikel 1.
Sind Nachlaßwerte eines in Deutschland oder außerhalb Deutschlands gestorbenen russischen
Erblassers bei einer deutschen Bankanstalt, und sind Nachlaßwerte eines in Rußland oder außer-
halb Rußlands gestorbenen deutschen Erblassers bei einer russischen Bankanstalt verwahrt, so ist