Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

102 IX. 
Artikel 1. 
Sind Nachlaßwerte eines in Rußland oder außerhalb Rußlands gestorbenen deutschen 
Erblassers bei einer russischen Bankanstalt, und sind Nachlaßwerte eines in Deutschland oder 
außerhalb Deutschlands gestorbenen russischen Erblassers bei einer deutschen Bankanstalt ver- 
wahrt, so ist die Bankanstalt, welche die Nachlaßwerte verwahrt, allein durch den Umstand, 
daß die den Nachlaß betreffende Erbschaftsabgabe ihres Landes noch nicht entrichtet ist, nicht 
behindert, die Nachlaßwerte den Konsularbehörden des anderen Staates auszuantworten. 
Artikel 2. 
Zu den dem Nachlasse zur Last fallenden Kosten im Sinne des Artikel 8 des Abkommens 
gehört auch die nach den Gesetzen des Landes, in welchem der Nachlaß eröffnet wird, zu 
erhebende Erbschaftsabgabe. Die Konsularbehörden sind verpflichtet, für deren Entrichtung auch 
ohne besondere Aufforderung Sorge zu tragen. Sie dürfen daher den Nachlaß eines Angehörigen 
ihres Landes an die Berechtigten nicht abführen, ohne die auf den Nachlaß zu Gunsten des 
anderen Staates entfallende Erbschaftsabgabe, soweit sie noch nicht entrichtet ist, zurückzube- 
halten oder für deren rechtzeitige Entrichtung eine sonstige Gewähr zu leisten. 
Indem der Unterzeichnete hinzufügt, daß die Kaiserliche Regierung die zuständigen Stellen 
mit den zur Durchführung der vorstehenden Erklärung erforderlichen Weisungen versehen wird, 
sobald der Notenwechsel zur Feststellung des in Rede stehenden Einvernehmens bewirkt sein 
wird, benutzt er den Anlaß u. s. w. 
Pourtalds. 
Seiner Exzellenz Herrn Tscharykow, Verweser des Kaiserlichen Ministeriums 
der auswärtigen Angelegenheiten u. s. w. 
Abersetzung. 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abteilung ll. 
St. Petersburg, den 11./24. Mai 1909. 
Der unterzeichnete Verweser des Kaiserlich Russischen Ministeriums der auswärtigen An- 
gelegenheiten beehrt sich Seiner Exzellenz dem Herrn anßerordentlichen und bevollmächtigten 
Botschafter Seiner Majestät des Deutschen Kaisers, mit gehöriger Vollmacht hierzu versehen, 
mitzuteilen, daß die Kaiserlich Russische Regierung auf Grund des zwischen beiden Regierungen 
erzielten Einverständnisses über die Handhabung des zwischen Rußland und Deutschland ge- 
schlossenen Abkommens vom 12. November31. Oktober 1874 folgendes als feststehend ansieht: 
Artikel 1. 
Sind Nachlaßwerte eines in Deutschland oder außerhalb Deutschlands gestorbenen russischen 
Erblassers bei einer deutschen Bankanstalt, und sind Nachlaßwerte eines in Rußland oder außer- 
halb Rußlands gestorbenen deutschen Erblassers bei einer russischen Bankanstalt verwahrt, so ist
	        
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