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die Bankanstalt, welche die Nachlaßwerte verwahrt, allein durch den Umstand, daß die den
Nachlaß betreffende Erbschaftsabgabe ihres Landes noch nicht entrichtet ist, nicht behindert, die
Nachlaßwerte den Konsularbehörden des anderen Staates auszuantworten.
Artikel 2.
Zu den dem Nachlasse zur Last fallenden Kosten im Sinne des Artikel 8 des Abkommens
gehört auch die nach den Gesetzen des Landes, in welchem der Nachlaß eröffnet wird, zu erhebende
Erbschaftsabgabe. Die Konsularbehörden sind verpflichtet, für deren Entrichtung auch ohne
besondere Aufforderung Sorge zu tragen. Sie dürfen daher den Nachlaß eines Angehörigen
ihres Landes an die Berechtigten nicht abführen, ohne die auf den Nachlaß zu Gunsten des
anderen Staates entfallende Erbschaftsabgabe, soweit sie noch nicht entrichtet ist, zurückzube-
halten oder für deren rechtzeitige Entrichtung eine sonstige Gewähr zu leisten.
Indem der Unterzeichnete hinzufügt, daß die Kaiserliche Regierung die zuständigen Stellen
mit den zur Durchführung der vorstehenden Erklärung erforderlichen Weisungen versehen
wird, sobald der Notenwechsel zur Feststellung des in Rede stehenden Einvernehmens bewirkt
sein wird, benutzt er den Anlaß u. s. w.
Tscharykow.
Seiner Exzellenz dem Herrn Grafen von Pourtalds u. s. w.
Bekanntmachung.
(Vom 2. März 1910.)
Die Landwirtschoftskammer betreffend.
Gemäß § 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 28. September 1906, die Landwirtschaftskammer
betreffend, bringen wir zur öffentlichen Kenntnis, daß §7 Absatz 3 der unterm 31.Dezember 1907
(Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908 Seite 1) bekanntgemachten Satzungen der Landwirt-
schaftskammer dahin abgeändert worden ist, daß er nunmehr lautet:
„Rechtsgeschäfte, welche die Landwirtschaftskammer über den Betrag von 500 4°
hinaus vermögensrechtlich verpflichten, müssen von dem Vorsitzenden und einem weiteren
Vorstandsmitgliede vorgenommen werden.“
Karlsruhe, den 2. März 1910.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
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Wiener.
Dr. Häußner.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlzruhe.