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e) Hinter dem neuen Absatz ö wird als Absatz 7 eingestellt:
7. Übersteigt die beizutreibende Forderung den Betrag von 50 , so erhöhen sich
die in Absatz 2 bis 6 bestimmten Gebühren um die Hälfte.
f) An die Stelle des Absatzes 8 treten folgende Vorschriften:
8. Muß der Gerichtsvollzieher behufs Vornahme einer Amtshandlung außerhalb
seines dienstlichen Wohnsitzes einen Weg bis zur Entfernung von mehr als 2 Kilo-
meter zurücklegen, so erhält er an Reisekosten für jedes angefangene Kilometer des
Hinwegs und des Rückwegs eine Entschädigung von 10 . Nimmt der Gerichts-
vollzieher mehrere Geschäfte auf derselben Reise am nämlichen Orte vor, so erhält er
für jedes derselben die Hälfte der nach der Eutfernung des Ortes von seinem Amtssitz
zu berechnenden Entschädigung; dabei gelten jedoch mehrere Geschäfte, welche für den-
selben Auftraggeber an demselben Orte vorgenommen werden und welche sich auf die-
selbe Rechtsangelegenheit beziehen, als ein Geschäft.
IX. § 44 erhält folgende Fassung:
Die Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen finden auf die Bestellung
einer Stellvertretung für einen Gerichtsvollzieher, welcher durch Krankheit, Urlaub
oder sonstige Gründe zeitweise verhindert ist, sein Amt zu versehen, mit der Maßgabe
entsprechende Anwendung, daß der Amtsrichter, falls eine Vertretung durch einen
anderen Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts oder den allgemeinen Stellvertreter (§ 52)
erfolgen kann, diesen mit der Stellvertretung beauftragt. Ist weder das eine noch
das andere tunlich, so ist die Entschließung des Justizministeriums einzuholen.
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1910 in Kraft.
Gegeben zu Karlsruhe, den 7. März 1910.
Friedrich.
von Dusch.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Scheffelmeier.