Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

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X. 
4. Die Ablehnung einer einzelnen innerhalb des Zustellungsbezirks zu vollziehenden 
vereinfachten Zustellung durch den Gerichtsvollzieher wegen großer Entfernung des Ortes, an 
welchem die Zustellung zu erfolgen hat, ist ebenso wie die Angehung der Post durch den 
Gerichtsvollzieher ausgeschlossen. 
5. Den Kanzleidienern der Gerichte und Staatsanwaltschaften sind Zustellungen — 
abgesehen von Zustellungen durch Aufgabe zur Post — nur am Amtssitze der den Auftrag 
zur Zustellung erteilenden Stelle und nur dann aufzutragen, wenn sich an diesem Amtssitze 
ein Gerichtsvollzieher nicht befindet und der zuständige Gerichtsvollzieher die Bewirkung von 
Zustellungen für diesen Ort gemäß Absatz 2 abgelehnt hat, oder in Eilfällen, wenn die 
Sache dringlich ist und der Gerichtsvollzieher nicht rechtzeitig zur Verfügung steht. 
6. Dem zuzustellenden Schriftstück ist das Formular zu einer Zustellungsurkunde bei- 
zufügen. Der Kopf des Formulars ist vorher auszufüllen. Muster für diese auf grünem 
Papier herzustellenden Formulare sind nachstehend abgedruckt. Es ist darauf zu achten, 
daß das in dem Einzelfalle zutreffende Formular gewählt und stets der Betreff, die voll- 
ständige Geschäftsnummer und genaue Adresse angegeben wird. 
7. Wenn Unzulässigkeit einer Ersatzzustellung bekannt ist (vergleiche Zivilprozeßordnung 
§ 185), so hat die eine Zustellung veranlassende Behörde sowohl auf dem Umschlage des zu- 
zustellenden Schriftstücks als auch auf dem Entwurfe der Zustellungsurkunde mittelst roter 
Tinte unmittelbar unter den Namen des Empfängers einen Vermerk zu setzen, wodurch die 
bei etwaiger Ersatzzustellung von dem Zustellungsbeamten außer Betracht zu lassende Person 
genau bezeichnet wird, z. B. eine Zustellung an die Ehefrau (oder: an das Dienst- 
mädchen N.) darf nicht stattfinden. 
8. Ist bei der Bezeichnung der Zeit der Zustellung in der Zustellungsurkunde auch die 
Bezeichnung der Stunde erforderlich, weil diese Angabe zum Nachweis der Wahrung einer 
nach Stunden bemessenen Frist z. B. der Einlassungsfrist in Meß= und Marktsachen er- 
forderlich ist oder weil der materielle Zweck der Zustellung es mit sich bringt, wie im Falle 
der Zustellung einer Zwangsversteigerungs= oder Zwangsverwaltungsanordnung an den 
Schuldner, so ist das Verlangen, daß vom Zustellungsbeamten auch die Stunde der Zu- 
stellung beurkundet wird, dadurch zum Ausdruck zu bringen, daß sowohl im Formular zur 
Zustellungsurkunde am Schlusse der ersten Zeile des Textes, als auch auf dem Briefum- 
schlage an der Stelle, wo gemäß § 1 Absatz 5 die Zeit der Zustellung zu vermerken ist, 
handschriftlich beigesetzt wird: „um . . Uhr . mittags“. 
HHinter 8 3 werden als 8 3a folgende Vorschriften eingestellt: 
ʒ 3a. 
1. Soweit sich Gelegenheit bietet, hat im amtsgerichtlichen Verfahren der Gerichtsschreiber 
die Zustellungen an die zu Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwälte, die im Dienst- 
gebände des Gerichts anwesend und zur Empfangnahme der Zustellung und zur Erteilung
	        
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