Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

X. 113 
X. Hinter 8 12 werden unter der überschrift 
3. Zustellungen und Behändigungen in Augelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
als § 12 folgende Vorschriften eingestellt: 
8 12a. 
1. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird die Bekanntmachung gericht- 
licher und notarieller Verfügungen, soweit sie nicht zu Protokoll erfolgt, in denjenigen Fällen, 
in welchen mit der Bekanntmachung nicht der Lauf einer Frist beginnt (Reichsgesetz vom 
17. Mai 1898 über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit § 16), in der Regel 
durch Übersendung mittels einfachen Briefes oder durch Behändigung ohne Beurkundung zur 
Ausführung gebracht. Sind der Verfügung wichtige Urkunden (z. B. Wechsel, Hypothekenbriefe, 
Testamentsausfertigungen und dergleichen) beigegeben, so ist bei übersendung durch die Post 
der Brief mit der Bezeichnung „Einschreiben", geeignetenfalls „gegen Rückschein“ zu versehen: 
soweit die Post nicht benützt wird, erfolgt die Ubermittelung in diesem Falle durch Zustellung. 
2. Die Behörde, welche die Bekanntmachung veranlaßt, kann anordnen, daß die Bekannt- 
machung durch Zustellung erfolgt, wenn dies nach Lage der Umstände angezeigt erscheint, 
wie z. B. bei Ladungen oder in anderen Fällen, in denen an die Nichtbefolgung der Ver- 
fügung Nachteile geknüpft sind. Auch kann die Ubersendung mittels eingeschriebenen 
Briefes in anderen als den in Absatz I bezeichneten Fällen angeordnet werden. 
3. In jedem Falle, in welchem die Bekanntmachung nicht zu Protokoll oder durch 
Zustellung erfolgt, ist zu den Akten zu vermerken, in welcher Weise, an welchem Orte 
und an welchem Tage die Bekanntmachung zur Ausführung gebracht ist. Die Vermerke 
können unter Benutzung eines Stempels hergestellt werden und sind vom Gerichtsschreiber, 
bei Notariaten von dem damit betrauten Kanzleibeamten mit dem Namenszeichen zu versehen. 
XI. Die Überschrift des bisherigen dritten Unterabschnitts 
„3. Zustellungen und Behändigungen im Auslande und dergleichen.“ 
erhält die Ziffer 4. 
XII Die in Anlage Ill zu § 13 aufgeführten Vorschriften 
1. Abkommen zur Regelung von Fragen des internationalen Privatrechts vom 14. No- 
vember 1896 (Reichsgesetzblatt 1899 Seite 285); 
2. Bekanntmachung, die im Auslande zu erledigenden Ersuchschreiben der Justizbehörden 
betreffend, vom 15. Febrnar 1888, mit Nachträgen vom 15. Oktober 1890 und 
14. April 1893 (Gesetzes= und Verordnungsblatt von 1888 Seite 103, von 1890 
Seite 643, von 1893 Seite 42). 
sind durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
1. Haager Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 (Reichsgesetzblatt 1909 
Seite 409); 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1910. 18
	        
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