Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

126 X. 
Bekanntmachung. 
(Vom 8. März 1910.) 
Anderung der Dienstweisung für die Gerichtsschreibereien betresfend. 
Die Dienstweisung für die Gerichtsschreibereien vom 22. November 1901 (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 513) wird mit Wirkung vom 1. April 1910 ab in folgender Weise 
geändert: 
I. Im 8 1 Absatz 2 werden 
#u) hinter Buchstabe a unter Buchstabe b die Worte eingefügt: 
b. die Entscheidung über Kostenfestsetzungsgesuche und die Vollstreckbarkeitserklärung 
von Zahlungsbefehlen nach Maßgabe der 3PO; 
b) die Buchstaben b bis k durch die Buchstaben c bis ersetzt. 
II. Im §2 werden 
a) in Absatz 1 die Worte „(Sekretär, Expeditor, Registrator)“ gestrichen und unter Buch- 
stabe à die Worte „Prüfung der Kostenfestsetzungsgesuche nach Maßgabe des § 105 
Abs. 2 3PO durch die Worte „Entscheidung über die Kostenfestsetzungsgesuche nach 
Maßgabe der §§ 103 Abs 2, 104 Abs 1 ZP#“ ersetzt; 
b) Absatz 3 folgendermaßen gefaßt: 
3. Der Präsident des Gerichtshofs ist berechtigt, einzelne der hier hervorgehobenen 
Geschäftsaufgaben aus dienstlichen Gründen einer anderen Abteilung zuzuweisen. 
III. Im § 7 erhält Absatz 5 folgende Fassung: 
5. Die Einsicht der öffentlichen Register und der dazu gehörigen Akten sowie des 
Schuldnerverzeichnisses hat der Gerichtsschreiber während der gewöhnlichen Dienst- 
stunden insoweit zu gestatten, als die Einsicht nach gesetzlichen Bestimmungen jeder- 
mann freisteht (§ 22 RegBO, § 915 Abs. 3 3PO und § 107 Abs 2 KO). In 
dem oben erwähnten Anschlage ist zu bemerken, daß die Einsicht zu den gewöhn- 
lichen Dienststunden gestattet ist. 
IV. Die lÜberschrift vor § 12 „B. Protokolle und Urteile“ wird durch die Überschrift „B. Pro- 
tokolle, Urteile und Kostenfestsetzungsbeschlüsse“ ersetzt. 
V. Im § 12 Absatz 2 werden unter Buchstabe à die Worte „bei den Amtsgerichten auch 
§§ 508 bis 510 3PO, § 72 KO;z“ durch die Worte „bei den Amtsgerichten auch §§ 507, 
510a, 510 3PÖO, § 72 KO;“ ersetzt. 
VIl. § 14 erhält folgenden weiteren Absatz: 
5. Die vorstehenden Vorschriften finden auf die in § 313 Abs. 3 3PO bezeichneten 
Urteile keine Anwendung. 
VII. Im § 15 Absatz 1 werden die Worte „(88 196, 501 3P, § 72 KO)“ durch die 
Worte „(§5 496 Abs. 2 3PO, § 72 KO)“ ersetzt.
	        
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