Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

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Pfändung von 
Schaumwein, 
Zigaretten- 
tabak, 
Zigaretten und 
Zigaretten. 
hüllen. 
Pfändung von 
Leuchtmitteln 
und 
Zündwaren 
X. 
§ 191a. 
1. Der Gerichtsvollzieher soll prüfen: 
a. bei der Pfändung von Schaumwein, ob er mit den erforderlichen Steuer= und 
Zollzeichen versehen ist; 
b. bei der Pfändung von Zigarettentabak, Zigaretten und Zigarettenhüllen (Zigaretten- 
papier), ob sie vorschriftsmäßig verpackt und bezeichnet und ob die Packungen mit 
den erforderlichen Steuerzeichen versehen sind. 
2. Wenn dies nicht der Fall ist, soll der Gerichtsvollzieher alsbald dem zu- 
ständigen Finanz= oder Hauptsteueramt Anzeige erstatten. 
Schaumweinstenergeset vom 9. Mai 1902 in der Fassung vom 15. Juli 1909 (Rl 1902 S. 155 und 
1909 S. 714), 
Zigarettensteuergesetz vom 3. Juni 1906 (RGBl S. 631). 
IL 
Wenn der Gerichtsvollzieher bei der Pfändung von Leuchtmitteln (elektrischen 
Glühlampen und Brennern für solche, Glühkörpern — Glühstrümpfen — für Gas 
und andere Glühlampen, Brennstiften für elektrische Bogenlampen, Quecksilberdampf- 
lampen und ihnen ähnlichen elektrischen Lampen) oder von Zündwaren (Zündhölzern, 
Zündspänchen, Zündstäbchen, Zündkerzchen) Kenntnis davon erhält, daß sie nicht ver- 
steuert oder verzollt sind, so soll er alsbald dem zuständigen Finanz= oder Hauptstener- 
amt Anzeige erstatten. 
Leuchtmittelstenergeset vom 15. Juli 1909 (Ro#l S. 880), Zündwarensteuergeseh vom 15. Juli 1909 (RGM 
S. 814). 
XlI. Im § 231 wird als Absatz 5 beigefügt: 
5. In den Fällen des § 94 Abs. 2 und des § 150 Abs. 1 des Gesetzes über 
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung kann der Gerichtsvollzieher von 
dem Vollstreckungsgerichte beauftragt werden, ein Grundstück dem Zwangsverwalter 
zu übergeben. Der Gerichtsvollzieher hat alsdann den Schuldner aus dem Besitze zu 
entsetzen und den Zwangsverwalter in den Besitz einzuweisen. Er wird zur Vornahme 
dieser Handlungen durch den Auftrag des Vollstreckungsgerichts ermächtigt. Der Auf- 
trag ist dem Schuldner oder der an Stelle des Schuldners angetroffenen Person vor- 
zuzeigen und auf Verlangen in Abschrift mitzuteilen; einer Zustellung des Auftrags 
bedarf es nicht. Wohnt der Schuldner auf dem Grundstücke, so sind ihm die für 
seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen, sofern das Vollstreckungsgericht 
nicht ein anderes bestimmt hat. 
XII. Im § 250 werden 
a) in Absatz 1 die Worte „zwei Wochen verstrichen sind“ durch die Worte „ein Monat 
verstrichen ist“ ersetzt;
	        
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