X. 141
IV. In § 12 Absatz 3 ist statt der Worte: „S§ 71 ff., 78 des Reichsgesetzes, betreffend die
Gewerbegerichte“ zu setzen: „§8 76 ff., 83 des Gewerbegerichtsgesetzes sowie des § 19 des
Kauf 2 richts For W—
Glil[iIn
V. 8 16 wird geändert und ergänzt wie folgt:
a) Die Bestimmungen in Absatz 1 Ziffer 2 und 3 lauten künftig:
2. Die nach §§ 1 ff. des Gewerbegerichtsgesetzes (Reichsgesetzblatt 1901 Seite 353) zur
Zuständigkeit eines Gewerbegerichts, nach 88 1 ff. des Kaufmannsgerichtsgesetzes (Reichs-
gesetzblatt 1904 Seite 266) zur Zuständigkeit eines Kaufmannsgerichts und nach
8 81a Ziffer 4, § 810b Ziffer 4, §§ 91 bis 910b der Gewerbeordnung, § 84 des Ge-
werbegerichtsgesetzes zur Zuständigkeit einer Innung oder eines Innungsschieds-
gerichts gehörigen Sachen. In Ermangelung eines Gewerbegerichts, eines Kaufmanns-
gerichts oder einer Innung fallen diese Streitigkeiten, soweit sie in § 76 des Gewerbe-
gerichtsgesetzes bezeichnet sind, in die Zuständigkeit des Bürgermeisters, der sie nach
Maßgabe der dort gegebenen Verfahrensvorschriften zu erledigen hat.
3. Die in § 83 des Gewerbegerichtsgesetzes bezeichneten Streitigkeiten, für welche
das in §§ 76 bis 80 daselbst geregelte Verfahren vor dem Gemeindevorsteher au-
zuwenden ist.
b) In Absatz 2 wird hinter den Worten: „übrigen Voraussetzungen auch“ eingeschaltet:
„Vollstreckungs-Gegenklagen und Widerspruchsklagen nach §§ 767 und 771 der Zivil-
prozeßordnung — § 123 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zu den Reichsjustizgesetzen —
und .“
VI. In § 34 Absatz 1 ist statt der Worte: „S8 71 ff., 78 des Reichsgesetzes, betreffend die
Gewerbegerichte vom 29. Juli 1890“ zu setzen: „§§ 76 ff., 83 des Gewerbegerichts-
gesetzes. .“
VII. In § 35 treten an Stelle des dritten Absatzes folgende Vorschriften:
Nach erhobener Berufung bleibt es den Parteien — sowohl dem ganz oder teil-
weise abgewiesenen Kläger als auch dem ganz oder teilweise verurteilten Beklagten —
überlassen, die Entscheidung des zuständigen Amtsgerichts mittels förmlicher Klage im
ordentlichen Verfahren nach Maßgabe der Zivilprozeßordnung (§ 496 Absatz 2) sowohl
in der Hauptsache wie auch hinsichtlich der Kosten des gemeindegerichtlichen Verfahrens
herbeizuführen und die einstweilige Einstellung der Vollstreckung der angefochtenen
Entscheidung (vergleiche § 60 Absatz 1 dieser Dienstweisung) gemäß § 122 Absatz 1
Satz 2 des Einführungsgesetzes zu den Reichsjustizgesetzen beim Amtsgericht zu bean-
tragen. Der Bürgermeister soll die Parteien bei sich bietender Gelegenheit, namentlich
bei Einlegung der Berufung, über diese Rechtsbehelfe belehren. Die gemeindegericht-
lichen Akten sind dem Amtsgericht erst auf Verlangen vorzulegen.
VIII. § 41 Absatz 2 erhält den Zusatz:
In diesem Falle ist der Gläubiger vor der Zurückweisung zu hören.