XI. 147
Bekanntmachung.
(Vom 19. März 1910).
Die Bekämpfung der Geflügelcholera betreffend.
Wegen Fortdauer der Seuchengefahr wird das zur Zeit bestehende Verbot des Handels
mit Geflügel im Umherziehen (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909, Nr. XXIX) bis zum
1. Oktober 1910 verlängert.
Karlsruhe, den 19. März 1910.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtuer. 4
Groß.
Verordnung.
(Vom 22. März 1910.)
Den Verkehr mit Kraftfahrzeugen betreffend.
Zum Vollzug des Reichsgesetzes vom 3. Mai 1909 über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (Reichs-
gesetzblatt Nr. 26, Seite 437) und der Verordnung des Bundesrats desselben Betreffs vom 3. Februar
1910 (Reichsgesetzblatt Nr. 5, Seite 389) sowie auf Grund des § 366 Ziffer 10 des Reichs-
strafgesetzbouchs, des § 34 des Straßengesetzes und des § 26 des Verwaltungsgebührengesetzes
wird — soweit erforderlich — auf Grund Allerhöchster Ermächtigung aus Großbherzoglichem
Staatsministerium vom 18. März d. J. mit Wirkung vom 1. April 1910 verordnet, was folgt:
I. Zuständigkeitsbestimmungen.
81.
Die nach dem vorerwähnten Reichsgesetze und der Bundesrats-Verordnung den Behörden
zugewiesenen Aufgaben sind folgendermaßen wahrzunehmen:
1. durch das Ministerium des Innern:
a. diejenigen der Landeszentralbehörde,
b. diejenigen der höheren Verwaltungsbehörde in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1
und Absatz 3, des § 23 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung sowie in den Fällen der
Abschnitte X, Absätze 3, 4 und 7 der Anlage A und Abschnitt I, Absatz 1
Ziffer 4 und Abschnitt II der Anlage B dieser Verordnung;
2. durch das Bezirksamt in allen übrigen Fällen, jedoch mit der Maßgabe, daß