Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XI. 147 
Bekanntmachung. 
(Vom 19. März 1910). 
Die Bekämpfung der Geflügelcholera betreffend. 
Wegen Fortdauer der Seuchengefahr wird das zur Zeit bestehende Verbot des Handels 
mit Geflügel im Umherziehen (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909, Nr. XXIX) bis zum 
1. Oktober 1910 verlängert. 
Karlsruhe, den 19. März 1910. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtuer. 4 
Groß. 
Verordnung. 
(Vom 22. März 1910.) 
Den Verkehr mit Kraftfahrzeugen betreffend. 
Zum Vollzug des Reichsgesetzes vom 3. Mai 1909 über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (Reichs- 
gesetzblatt Nr. 26, Seite 437) und der Verordnung des Bundesrats desselben Betreffs vom 3. Februar 
1910 (Reichsgesetzblatt Nr. 5, Seite 389) sowie auf Grund des § 366 Ziffer 10 des Reichs- 
strafgesetzbouchs, des § 34 des Straßengesetzes und des § 26 des Verwaltungsgebührengesetzes 
wird — soweit erforderlich — auf Grund Allerhöchster Ermächtigung aus Großbherzoglichem 
Staatsministerium vom 18. März d. J. mit Wirkung vom 1. April 1910 verordnet, was folgt: 
I. Zuständigkeitsbestimmungen. 
81. 
Die nach dem vorerwähnten Reichsgesetze und der Bundesrats-Verordnung den Behörden 
zugewiesenen Aufgaben sind folgendermaßen wahrzunehmen: 
1. durch das Ministerium des Innern: 
a. diejenigen der Landeszentralbehörde, 
b. diejenigen der höheren Verwaltungsbehörde in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 
und Absatz 3, des § 23 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung sowie in den Fällen der 
Abschnitte X, Absätze 3, 4 und 7 der Anlage A und Abschnitt I, Absatz 1 
Ziffer 4 und Abschnitt II der Anlage B dieser Verordnung; 
2. durch das Bezirksamt in allen übrigen Fällen, jedoch mit der Maßgabe, daß
	        
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