Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

148 XI. 
3. die besondere polizeiliche Genehmigung nach 8 22 Satz 2 der Verorduung in den 
Städten mit staatlicher Ortspolizei dem Bezirksamt, im übrigen dem Bürger- 
meister zusteht. 
Soeollen sich die in § 24 Absatz 2 Halbsatz 1 der Bundesrats-Verordnung vorgesehenen 
Veranstaltungen über die Grenzen eines Amtsbezirks erstrecken, so ist die Entschließung des 
Ministeriums des Innern einzuholen. 
83. 
Die in § 23 Absatz 1 Satz 1 der Bundesrats-Verordnung vorbehaltenen allgemeinen poli- 
zeilichen Vorschriften sind im Wege der bezirks= oder ortspolizeilichen Vorschrift zu erlassen. 
II. Gebühren. 
8 4. 
1. Für die Erteilung der Bescheinigung darüber, daß eine fabrikmäßig gefertigte Gattung 
eines Kraftfahrzeugs den nach Maßgabe der Bundesrats-Verordnung zu stellenden Anforderungen 
genügt (Typenprüfung; § 5 Absatz 3 Satz 1 der Bundesrats-Verordnung) wird eine Taxe 
ohne Sportel erhoben von 
a. 50 46 für Kraftwagen, 
b. 25 4 für Krafträder. 
2. Für die Erteilung der Bescheinigung über die Zulassung und die Eintragung des 
Kraftfahrzeugs und die Zuteilung des Kennzeichens (§ 6 Absatz 1 und 2 der Bundesrats- 
Verordnung) wird eine Taxe ohne Sportel erhoben, welche für Kraftwagen 5 4é und für 
Krafträder 2 40 beträgt. 
3. Für die Erteilung der Bescheinigung über die Erlaubnis zur Führung eines Kraft- 
fahrzeugs auf öffentlichen Wegen und Plätzen (Führerschein; § 141 Absatz 1 und 3 der 
Bundesrats-Verordnung) wird eine Taxe ohne Sportel erhoben, welche für Kraftwagen 5 4 
und für Krafträder 2 4 beträgt. 
4. Für die Erteilung der Bescheinigung über die Zulassung von Kraftfahrzeugen zur 
Veranstaltung von Probefahrten und die Zuteilung von Probefahrtkennzeichen zu wiederkehrender 
Verwendung (§ 31 Absatz 1 der Bundesratsverordnung) wird eine Taxe ohne Sportel erhoben, 
welche für Kraftwagen 10 4 und für Krafträder 4 beträgt. 
III. Straßenlsokomotiven und dergleichen. 
85. 
- .. 12. Mai 1882 ., 
8 20 Absatz 1 der Straßenpolizeiordnung vom 6. März 1907 (Gesetzes= und Ver- 
XV 129 
ordnungsblatt Nr. „ Seite 157 ) erhält folgende Fassung: