Nr. XII. 151
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 1. April 1910.
Inhalt.
Verordnung:t des Ministeriums des Innern: die Benützung des Waldhoflagerplatzes am Flohhafen in
Mannheim betreffend.
Verordnung.
(Vom 21. März 1910)
Die Benützung des Waldhoflagerplatzes am Floßhafen in Mannheim betreffend.
Auf Grund des § 155 des Polizeistrafgesetzbuchs wird mit Wirksamkeit vom Tage der
Verkündung verordnet, was folgt:
81.
Der am rechten Ufer des Floßhafens gegenüber dem Gelände der Spiegelfabrik Waldhof,
Gemarkung Mannheim, zwischen km 8, 060 his km 3,500 der Sandhofener Landstraße gelegene
Platz am Altrhein dient zum Umschlag und zur Lagerung von Gütern. Er unterliegt als
zum Hafengebiet gehörig den Bestimmungen der Hafenpolizeiordnung vom 1. Mai 1901 (Ge—
setzes- und Verordnungsblatt Seite 357), soweit nicht im Nachstehenden auf Grund des 8 4
der Hafenpolizeiordnung etwas Anderes bestimmt ist.
Die Verwaltung des Waldhoflagerplatzes und die Aufrechterhaltung der Ordnung auf
ihm liegt dem städtischen Tiefbauamt ob, das für die Handhabung dieser Waldhoflagerplatz-
ordnung einen Platzaufseher (Lageraufseher) bestellt. Der Platzaufseher (Lageraufseher), sowie
sein Stellvertreter und etwaige Gehilfen werden durch die Staatsbehörde amtlich verpflichtet
und mit einem Ausweis (Legitimationskarte) versehen.
Die staatliche Aufsicht über die Verwaltung des Waldhoflagerplatzes, sowie die Hand-
habung der Hafenordnung und dieser Waldhoflagerplatzordnung wird durch das Großherzogliche
Hauptzollamt Mannheim ausgeübt.
8 3.
Sämtliche Schiffer und Flößer, die zum Zwecke des Aus- oder Einladens an dem Wald—
hoflagerplatz anlegen wollen, haben sich unter Angabe ihres Namens, des Ladegegenstandes,
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