Nr. XIV. 157
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 25. April 1910.
Inhalt.
Verordnung und Bekanntmachung: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der
auswärtigen Angelegenheiten: die Hafenpolizeiordnung für den Hafen bei Rheinan betresfend;: des Mini-
steriums des IJnnern: die Rheinschiffahrtspolizeiordnung betreffend.
Verorduung.
(Vom 18. April 1910.)
Die Hafenpolizeiordnung für den Hafen bei Rheinau betreffend.
Im Einverständnis mit den beteiligten Großherzoglichen Ministerien wird der Absatz 2
des § 19 unserer Verordnung vom 25. November 1905, die Hafenpolizeiordnung für den
Hafen bei Rheinau betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXVII) mit sofortiger
Wirkung aufgehoben.
Karlsruhe, den 18. April 1910.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der answärtigen Angelegenheiten.
von Marschall.
Junghans.
Bekanntmachung.
Die Rheinschiffahrtspolizeiordnung betreffend.
(Vom 19. April 1910.)
Mit Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 14. April
1910 wird die in der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt nach dem Protokoll Nr. II
ihrer diesjährigen ersten außerordentlichen Sitzung vereinbarte, von sämtlichen Regierungen
der Rheinuferstaaten gutgeheißene Abänderung der Rheinschiffahrtspolizeiordnung nachstehend
mit dem Anfügen bekannt gegeben, daß sie mit sofortiger Wirkung in Kraft tritt.
Karlsruhe, den 19. April 1910.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Stromeyer.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910. 25