162 XVI.
Abgabe von Gutachten bestimmter Art zum voraus allgemein erteilte Ermächtigung im Sinne
des § 29 Ziffer 4 und § 30 Ziffer 4 der landesherrlichen Verordnung vom 10. Juli 1909,
den Vollzug des Beamtengesetzes betreffend, (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 287) — jedoch
unbeschadet der Verpflichtung des Beamten, im einzelnen Falle etwaige dienstliche Bedenken
gegen seine Vernehmung gemäß § 30 Ziffer 3 daselbst mit Rücksicht auf die Bestimmungen
des § 408 Absatz 2 3PO. oder § 76 Absatz 2 St PO. der unmittelbar vorgesetzten Behörde
zur Kenntnis zu bringen.
8 4.
Die Gerichtsvorstände können die Beeidigung persönlich vornehmen oder durch einen er—
suchten oder beauftragten Richter vollziehen lassen. Die Beeidigung geschieht in öffentlicher
Sitzung unter Zuzug eines verpflichteten Protokollführers.
Die Eidesnorm geht dahin, daß der Sachverständige die von ihm erforderten Gutachten
unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde.
Der Eid wird in der Weise geleistet, daß der Richter die Eidesnorm mit der
Eingangsformel:
„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden“
vorspricht und der Schwörende, indem er die rechte Hand erhebt, die Eidesformel spricht:
„Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe“!
Vor der Beeidigung ist dem Sachverständigen zu eröffnen, daß er durch die Beeidigung
nicht einem öffentlich bestellten Sachverständigen im Sinne der § 404 Absatz 2 ZPO. und
§ 73 Absatz 2 St PO. gleich stehe, daß aber bei seiner künftigen Vernehmung nach dem Er-
messen des Gerichts die Berufung auf die allgemeine Beeidigung genüge; es stehe ihm frei,
sich „beeidigter Sachverständiger“ des (bestimmt zu bezeichnenden) Gerichts zu nennen.
Außerdem hat sich der Sachverständige vor der Beeidigung zu verpflichten:
daß er Veränderungen seines Wohnsitzes dem Gerichte unverzüglich anzeigen, und
daß er im Falle seiner Streichung aus dem Verzeichnisse der Sachverständigen den
ihm erteilten Ausweis alsbald zurückgeben und die ihm nach Absatz 1 gestattete Be-
zeichnung unterlassen werde.
§ 6.
Über die Beeidigung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die Eidesformel (§ 4), die
Eröffnung nach § 5 Absatz 1 und die Verpflichtung nach § 5 Absatz 2 zu enthalten hat.
Als Ausweis über seine Beeidigung erhält der Sachverständige kostenfrei eine beglaubigte
Abschrift des Protokolls.
§ 7.
Die Gerichtsvorstände sind auch ermächtigt, mit den allgemein zu beeidigenden oder be-
eidigten Sachverständigen vorbehaltlich der Genehmigung des Justizministeriums gemäß § 15