Nr. XVII. 167
Gesetzes- und Verordnungs-Rlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 10. Mai 1910.
Juhalt.
Verordnunat des Ministeriums des Innern: die Dampfk'sselaussicht betreffend.
Verordnung.
(Vom 27. April 1910)
Die Dampfkesselaussicht betreffend.
Auf Grund des Gesetzes vom 22. Jannar 1874, die Anlage und den Betrieb der Dampf-
kessel betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 12, und der §§ 108 Ziffer 5 und
116 des Polizeistrafgesetzbuchs, sowie zum Vollzuge der §§ 24 und 25 der Gewerbeordumg,
der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen des Bundesrats über die Anlegung von Land-
dampfkesseln vom 17. Dezember 1908 (Reichsgesetzblatt 1909 Seite 3) und über die Anlegung
von Schiffsdampfkesseln vom 17. Dezember 1908 (Reichsgesetzblatt 1909 Seite 51) und der
am 17. Dezember 1908 von den verbündeten Regierungen vereinbarten Bestimmungen über
die Genehmigung, Untersuchung und Revision der Dampfkessel wird unter Aufhebung der
Verordnung vom 24. Oktober 1891 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 181) verordnet,
was folgt:
A. Die Genehmigung der Dampfkessel.
Voraussetzungen der Genehmigungspflicht.
81.
Fälle der Genehmigungspflicht.
J. Hier behördlichen Genehmigung bedarf, wer im Großherzogtum:
einen feststehenden Landdampfkessel oder einen Schiffsdampfkessel zum Zwecke des
Betriebs anlegen will,
einen beweglichen Dampptessel d. h. einen Dampfkessel, der an wechselnden Be-
triebsstätten benützt werden soll, in Betrieb nehmen will,
Gesetzes und Verordnungsblatt 1910. 28
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