XVII. 169
Zuständigkeit und Verfahren bei der Genehmigung.
Feststehende Landdampfkessel.
)
Form und Inhalt des Genehmigungsantrags.
I. Die Genehmigung zur Anlegung eines feststehenden Landdampfkessels ist von dem
Unternehmer, welcher den Kessel anzulegen oder zu betreiben beabsichtigt, bei demjenigen Bezirks-
amt, in dessen Bezirk der Kessel zum Betrieb aufgestellt werden soll, zu beantragen. Als
feststehende Dampfkessel sind im Sinne dieser Vorschrift auch diejenigen beweglichen Dampf-
kessel zu behandeln, welche an einem Betriebsort zur dauernden Benützung aufgestellt werden sollen.
II. In dem Antrag ist der vollständige Name, der Stand und Wohnsitz des Unter-
nehmers sowie des Kesselfertigers und das Kalenderjahr der Anfertigung anzugeben.
III. Hat der Kessel am Herstellungsort bereits eine Bauprüfung (8 12 der allgemeinen
polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln) und eine Wasserdruckprobe
bestanden, so ist hierüber unter Vorlage der Zeugnisse (Anlagen II und lII dieser Verordnung)
Mitteilung zu machen.
IV. Handelt es sich um die Anlegung eines bereits früher in Betrieb gewesenen Dampf-
kessels, so ist ferner anzugeben, ob und welchen Hauptreparaturen er bereits unterzogen worden
ist und an welchen Orten und Betriebsstätten er schon in Benützung war; auch sind die auf
einen solchen Dampfkessel bezüglichen amtlichen Urkunden, insbesondere der frühere Genehmigungs-
bescheid und das Revisionsbuch, ferner für die vor dem 9. Jannar 1910 genehmigten Dampfkessel
wenn tunlich der Nachweis der Materialbeschaffenheit (§ 21 Ziffer 2 der allgemeinen polizei-
lichen Bestimmungen über die Anlegung von Landdampfkesseln) beizubringen.
V. Dem Antrage sind folgende Nachweisungen in je dreifacher Ausfertigung beizufügen:
1. eine Beschreibung, aus welcher die Angaben des Fabrikschildes (8 11 der allgemeinen
polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Landdampfkesseln), die Ab-
messungen des Kessels, die Stärke, Art und Beschaffenheit des Baustoffes, die Art
der Zusammensetzung, die Querschnitte der Sicherheitsventile und die Art ihrer
Belastung, die Einrichtung von Speisevorrichtungen und deren Leistung, der Speise-
ventile und Speiseleitungen, der Absperr= und Entleerungsvorrichtungen, der Feucrung
mit Angabe der Größe der Rostfläche (zutreffendenfalls unter Darstellung der zur
Bewirkung einer rauchfreien Feuerung beabsichtigten Maßnahmen und Einrichtungen),
der Wasserstandsvorrichtungen und ihrer Anordnung, des Manometers, die beab-
sichtigte höchste Dampfspannung in kg auf den qem, der Brennstoff, mit welchem
der Kessel geheizt werden soll, die Art des Gewerbebetriebs oder die sonstige Be-
stimmung, welche dem Dampfkessel gegeben werden soll, zu entnehmen sind;
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