Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

170 XVII. 
2. eine Zeichnung, aus welcher die Größe der Heizfläche zu berechnen, die Art der 
Feuerungsanlage zu erkennen und die Höhe des niedrigsten zulässigen Wasserstandes 
über den Feuerzügen, die Vernietungen und die etwa vorhandenen Verankerungen 
und Versteifungen, Mannlöcher und Reinigungsöffnungen zu ersehen sind; 
Hein Lageplan, aus welchem das für die Anlegung des Kessels in Aussicht genommene 
Grundstück und die darauf befindlichen Gewerbsanlagen und Gebände, ferner die 
diesem Grundstück benachbarten Liegenschaften, Gewerbsanlagen, Gebäude, Wege 
und dergleichen, auf welche der Kesselbetrieb voraussichtlich eine Einwirkung aus— 
üben kann, zu ersehen, und in welchem die Besitzgrenzen, bei Grundstücken auch 
deren Nummer und die Namen der Eigentümer, bei Gebäuden insbesondere auch 
die Höhe angegeben sind; 
4. eine Bauzeichnung des Kesselhauses mit Grundriß, Quer- und Längsschnitt, woraus 
insbesondere auch der Standort des Kessels und der Standort und die Höhe des 
Kamines, die Lage des Kesselhausdaches oder der Decke des Kesselraums gegen die 
obere Fläche des Kesselgemäuers zu entnehmen ist. 
VI. Die Pläne, Zeichnungen und Vervielfältigungen derselben sind von dazu befähigten 
Personen in einem zur Beurteilung der Verhältnisse geeigneten Maßstabe, welcher auf den 
Plänen und Zeichnungen anzugeben ist, zu fertigen. Sie sollen auf dauerhaftem Material 
(vergleiche die landesherrliche Verordnung vom 17. Mai 1905, Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 306) und in einem zur Vereinigung mit den Akten geeigneten Format (in Blättern 
von 33 cm Höhe und 21 cm Breite) eingereicht werden und mit der Unterschrift sowohl des 
Unternehmers als des Fertigers sowie mit Datum versehen sein. 
VII. Soll mit der Anlegung des Kessels die Ausführung von Bauten, welche der bau- 
polizeilichen Genehmigung bedürfen, z. B. die Herstellung oder Anderung des Kesselhauses, 
verbunden werden, so ist hierfür ein besonderes Baugesuch mit den hierfür erforderlichen 
Pläuen und Zeichnungen und den statischen Berechnungen für etwa neu zu errichtende frei- 
stehende Kamine (auch eiserne Kamine) in doppelter Fertigung unter Beachtung der Be- 
stimmungen der Landesbauordnung einzureichen. 
VIII. Für den Antrag auf Genehmigung einer beabsichtigten wesentlichen Anderung 
einer bereits genehmigten Dampfkesselaulage gelten obige Vorschriften mit der Maßgabe, daß 
nur diejenigen Beilagen anzufügen sind, aus welchen die beabsichtigte Anderung vollkommen 
deutlich erkannt werden kann. 
— 
8 4. 
Prüfung und Begutachtung des Genehmigungsantrags. 
I. Wenn das Bezirksamt Bedenken hinsichtlich der formellen Vollständigkeit des Antrags 
und seiner Beilagen hat, so ist, geeignetenfalls nach Anhörung des zuständigen Sachverständigen, 
der Unternehmer auf kürzestem Wege zur Ergänzung zu veranlassen.
	        
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