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verwendet werden (vergleiche 82 Absatz l Ziffer 2 dieser Verordnung), sind die Bestimmungen
der §§ 6 und 7 maßgebend.
II. Wird jedoch durch Vorlage der bezüglichen Bescheinigungen nachgewiesen, daß der
Lokomotivkessel auf Grund seiner früheren Verwendung auf einer der der Eisenbahn-Bau= und
Betriebs-Ordnung vom 4. November 1904 unterliegenden Eisenbahn einer technisch-polizeilichen
Prüfung unterworfen worden ist, so kann die auf Grund dieser Prüfung früher erfolgte Zu-
lassung des Lokomotivkessels als der behördlichen Genehmigung gleichwertig erachtet werden,
sofern nicht besondere Gründe (insbesondere vorgenommene wesentliche Anderungen und der-
gleichen) die wiederholte Einleitung des Genehmigungsverfahrens als erforderlich erscheinen lassen.
Schiffsdampfkessel.
§ 9.
I. Die Genehmigung zur Anlegung eines Schiffsdampfkessels ist von dem Schiffseigner oder
dem Unternehmer bei demjenigen Bezirksamte, in dessen Bezirk sich nach seiner Erklärung der
Heimatshafen des Schiffes befindet, zu beantragen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so
ist der Wohnsitz des Schiffseigners oder, in Ermangelung eines solchen, des Unternehmers
maßgebend.
II. In dem Antrag ist der vollständige Name, der Stand und Wohnsitz des Schiffs-
eigners und Kesselfertigers anzugeben.
III. Hinsichtlich der bereits früher in Betrieb gewesenen Schiffsdampfkessel, welche wegen
einer wesentlichen Veränderung oder wegen Erlöschens der früheren Genehmigung einer neuen
Genehmigung bedürfen, ist § 3 Absatz IV dieser Verordnung, ferner hinsichtlich der vor dem
9. Januar 1910 genehmigten Schiffsdampfkessel § 18 Ziffer 2 der allgemeinen polizeilichen
Bestimmungen über die Anlegung von Schiffsdampfkesseln, hinsichtlich der beizufügenden Nach-
weisungen und des weiteren Verfahrens § 3 Absatz V. Ziffer 1 und 2 dieser Verordnung
mit der Ergänzung, daß die in Ziffer 2 bezeichnete Zeichnung sich auch auf den für den
Einbau oder die Aufstellung des Kessels in Aussicht genommenen Schiffsteil zu erstrecken hat,
ferner § 3 Absatz VI, § 4 Absatz I und lI und § 5 dieser Verordnung entsprechend
maßgebend.
IV. Schiffsdampfkessel, deren Inbetriebnahme in einem anderen deutschen Bundesstaate
auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung und nach den allgemeinen polizeilichen Be-
stimmungen genehmigt worden ist, können im Großherzogtum ohne nochmalige vorgängige
Untersuchung betrieben werden, sofern seit ihrer letzten Untersuchung (§§ 17 ff. dieser Verordnung)
nicht mehr als ein Jahr verflossen ist.
Erteilung der Betriebserlaubnis nach erfolgter Genehmigung.
8 10.
Bei feststehenden und beweglichen Kesseln.
1. Bevor ein neu oder erneut zu genehmigender Dampfkessel in Betrieb genommen wird,
sind Prüfungen nach 8 12 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von