Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

178 XVII. 
War der bewegliche Kessel vor seiner Verbringung in die Gemarkung in dem betreffenden 
Amtsbezirk noch nicht zum Betrieb verwendet, so hat die Ortspolizeibehörde unter Beifügung 
der Kesselpapiere sofort dem Bezirksamt von der Aufstellung des Kessels Anzeige zu erstatten. 
II. Bewegliche Dampfkessel dürfen in Gebäuden mit weicher Bedachung oder in Räumen 
mit leichtentzündlichem Inhalt nicht in Betrieb genommen und nach Beendigung des Betriebs 
vor eingetretener Verkühlung nicht aufbewahrt werden. 
III. Im Freien ist die Aufstellung und Benutzung von beweglichen Dampfkesseln nur in 
solcher Entfernung von Gebäuden und leicht entzündlichen Gegenständen und Waldungen und 
nur unter solchen Vorsichtsmaßregeln zulässig, daß eine Feuersgefahr nicht zu befürchten ist. 
Auch darf durch den Betrieb von beweglichen Dampfkesseln der Verkehr auf öffentlichen Wegen 
nicht gefährdet oder erheblich belästigt werden. 
Durch bezirks= oder ortspolizeiliche Vorschriften (§ 108 Ziffer 5 des Polizeistrafgesetz- 
buches, § 368 Ziffer 8 des Reichsstrafgesetzbuches) kann zur Verhütung von Unfällen und 
Gefährdungen die Aufstellung beweglicher Dampfkessel weiteren Beschränkungen unterworfen, 
insbesondere kann deren Aufstellung in Ortschaften oder bestimmten Ortsteilen untersagt und 
können über die Entfernung, welche von Gebäuden, leicht entzündlichen Gegenständen, Wal- 
dungen, Wegen u. s. f. einzuhalten sind, Bestimmungen getroffen werden. 
IV. Im übrigen ist es Sache der Bezirks= und Ortspolizeibehörden, im Einzelfalle die 
zur Verhütung von Unfällen und Gefährdungen bei der Aufstellung von beweglichen Dampf- 
kesseln erforderlichen Anordnungen zu erlassen. Insbesondere ist auch dafür zu sorgen, daß 
die zum Schutze der Heizer gegen Witterungseinflüsse und Unfälle erforderlichen Vorkehrungen 
(Umwehrung der Schwungräder, Antriebriemen, Getriebe) angebracht werden, und daß eine 
Waschgelegenheit und Gelegenheit zur Unterbringung der Kleider vorhanden ist. 
Auf die Aufstellung der Eisenbahnlokomotiven finden die besonderen Vorschriften der 
Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung vom 4 November 1904 sowie die etwa sonst erlassenen 
polizeilichen Bestimmungen Anwendung. 
15. 
Die Aufstellung von Schiffsdampfkesseln. 
Der Aufstellungsraum eines Schiffsdampfkessels soll von den im Schiff zu befördernden 
Personen durch Blechwände abgetrennt und so geräumig sein, daß man ungehindert zu den 
Kesseln gelangen und sie gehörig bedienen kann. Für ausreichende Lüftung des Aufstellungs- 
raums ist Sorge zu tragen. Den Kesselheizern ist Gelegenheit zum Sitzen, zum Waschen und 
zur Unterbringung der Kleider zu geben.
	        
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