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eher wieder in Betrieb genommen werden, als bis auf Grund einer durch den Sachverständigen
vorgenommenen Untersuchung der betriebssichere Zustand des Kessels festgestellt worden ist.
IV. Die Besitzer von beweglichen Kesseln und Schiffsdampfkesseln, welche zum Zweck des
Betriebs aufgestellt sind, haben spätestens nach Ablauf von zehn Monaten seit Vornahme der
letzten Untersuchung dem für den Bezirk der Kesselaufstellung zuständigen Sachverständigen
Anzeige zu machen, an welchem Orte und in welcher Räumlichkeit der Dampfkessel zum Zwecke
der Vornahme der Untersuchung bereit liegt; bei häufigem Wechsel des Aufstellungsortes ist
derjenige Ort zu bezeichnen, an welchem der Kessel für die nächste Zeit voraussichlich während
längerer Dauer sich befinden wird.
V. Der Kesselbesitzer ist verpflichtet, auf Anfordern des zuständigen Sachverständigen den
Kessel zum Zwecke der Untersuchung bereit zu halten und die zur Ausführung der Unter-
suchung erforderlichen Gerätschaften und Arbeitshilfe unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Auch hat der Kesselbesitzer oder ein Vertreter desselben auf Ersuchen des Sachverständigen der
Untersuchung anzuwohnen.
VI. Den zuständigen Sachverständigen steht das Recht zu, den Kesselaufstellungsraum
zum Zwecke der Vornahme der Untersuchung und der Überwachung des Kesselbetriebs jederzeit,
auch unangemeldet, zu betreten. Sie haben zu ihrem Ausweis eine vom Ministerium
des Innern ausgestellte Karte bei sich zu führen und auf Verlangen der Kesselbesitzer
vorzuzeigen.
18.
Die äußere Untersuchung.
I. In jedem Kalenderjahr hat eine äußere Untersuchung aller Kessel, welche zum Zwecke
des Betriebs aufgestellt sind, und zwar bei Landdampfkesseln in der Regel, bei Schiffsdampf-
kesseln immer im Betriebe stattzufinden. In demjenigen Jahre, in welchem eine innere Unter-
suchung oder Wasserdruckprobe vorgenommen wird, kommt eine äußere Untersuchung bei Land-
dampfkesseln als selbständige Untersuchung in Fortfall.
Il. Die äußere Untersuchung ist ohne vorherige Benachrichtigung des Kesselbesitzers vor-
zunehmen; eine Unterbrechung des Betriebs und eine Kaltstellung des Kessels darf dabei nur
verlangt werden, wenn Anzeichen gefahrbringender Mängel, deren Vorhandensein und Umfang
nicht anders festgestellt werden kann, sich ergeben haben.
III. Bei der äußeren Untersuchung ist insbesondere der Zustand des Aufstellungsraums,
die Beschaffenheit und Wirksamkeit aller für den geordneten Betrieb wichtigen Bestandteile der
Kesselanlage, namentlich auch der Ausrüstungsgegenstände und der Feuerung, sowie die Art
der Bedienung des Kessels einer Prüfung zu unterziehen.
IV. Wenn sich bei der äußeren Untersuchung Mängel ergeben, welche eine Nachschau in
kürzerer Frist als angezeigt erscheinen lassen, so kann der Sachverständige zum Zwecke der
Fürsorge für rechtzeitige und vollständige Beseitigung der hervorgetretenen Mängel nach
pflichtgemäßem Ermessen oder auf Veranlassung der Polizeibehörde mehrfache Untersuchungen
während eines Kalenderjahres vornehmen.