Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XVII. 181 
eher wieder in Betrieb genommen werden, als bis auf Grund einer durch den Sachverständigen 
vorgenommenen Untersuchung der betriebssichere Zustand des Kessels festgestellt worden ist. 
IV. Die Besitzer von beweglichen Kesseln und Schiffsdampfkesseln, welche zum Zweck des 
Betriebs aufgestellt sind, haben spätestens nach Ablauf von zehn Monaten seit Vornahme der 
letzten Untersuchung dem für den Bezirk der Kesselaufstellung zuständigen Sachverständigen 
Anzeige zu machen, an welchem Orte und in welcher Räumlichkeit der Dampfkessel zum Zwecke 
der Vornahme der Untersuchung bereit liegt; bei häufigem Wechsel des Aufstellungsortes ist 
derjenige Ort zu bezeichnen, an welchem der Kessel für die nächste Zeit voraussichlich während 
längerer Dauer sich befinden wird. 
V. Der Kesselbesitzer ist verpflichtet, auf Anfordern des zuständigen Sachverständigen den 
Kessel zum Zwecke der Untersuchung bereit zu halten und die zur Ausführung der Unter- 
suchung erforderlichen Gerätschaften und Arbeitshilfe unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 
Auch hat der Kesselbesitzer oder ein Vertreter desselben auf Ersuchen des Sachverständigen der 
Untersuchung anzuwohnen. 
VI. Den zuständigen Sachverständigen steht das Recht zu, den Kesselaufstellungsraum 
zum Zwecke der Vornahme der Untersuchung und der Überwachung des Kesselbetriebs jederzeit, 
auch unangemeldet, zu betreten. Sie haben zu ihrem Ausweis eine vom Ministerium 
des Innern ausgestellte Karte bei sich zu führen und auf Verlangen der Kesselbesitzer 
vorzuzeigen. 
18. 
Die äußere Untersuchung. 
I. In jedem Kalenderjahr hat eine äußere Untersuchung aller Kessel, welche zum Zwecke 
des Betriebs aufgestellt sind, und zwar bei Landdampfkesseln in der Regel, bei Schiffsdampf- 
kesseln immer im Betriebe stattzufinden. In demjenigen Jahre, in welchem eine innere Unter- 
suchung oder Wasserdruckprobe vorgenommen wird, kommt eine äußere Untersuchung bei Land- 
dampfkesseln als selbständige Untersuchung in Fortfall. 
Il. Die äußere Untersuchung ist ohne vorherige Benachrichtigung des Kesselbesitzers vor- 
zunehmen; eine Unterbrechung des Betriebs und eine Kaltstellung des Kessels darf dabei nur 
verlangt werden, wenn Anzeichen gefahrbringender Mängel, deren Vorhandensein und Umfang 
nicht anders festgestellt werden kann, sich ergeben haben. 
III. Bei der äußeren Untersuchung ist insbesondere der Zustand des Aufstellungsraums, 
die Beschaffenheit und Wirksamkeit aller für den geordneten Betrieb wichtigen Bestandteile der 
Kesselanlage, namentlich auch der Ausrüstungsgegenstände und der Feuerung, sowie die Art 
der Bedienung des Kessels einer Prüfung zu unterziehen. 
IV. Wenn sich bei der äußeren Untersuchung Mängel ergeben, welche eine Nachschau in 
kürzerer Frist als angezeigt erscheinen lassen, so kann der Sachverständige zum Zwecke der 
Fürsorge für rechtzeitige und vollständige Beseitigung der hervorgetretenen Mängel nach 
pflichtgemäßem Ermessen oder auf Veranlassung der Polizeibehörde mehrfache Untersuchungen 
während eines Kalenderjahres vornehmen.
	        
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