184 XVII.
8 22.
Von der Untersuchung ausgenommene Kessel.
I. Die in § 1 Ziffer 3 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung
von Landdampfkesseln und in § 1 Ziffer 3e und der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen
über die Anlegung von Schiffsdampfkesseln bezeichneten Apparate und Kessel unterliegen den
periodischen Untersuchungen nicht.
II. Der Sachverständige hat aber nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen oder
auf Ersuchen der Polizeibehörde auch solche Apparate und Kessel aus besonderen Anlässen einer
technischen Prüfung zu unterwerfen. Ein solcher Anlaß ist insbesondere dann gegeben, wenn
sich nach Erstattung der Anzeige über die Anlage eines derartigen Apparates oder Kessels eine
Kontrolle darüber als wünschenswert erweist, ob den in jenen Bestimmungen bezeichneten Voraus-
setzungen entsprochen ist, ob namentlich die daselbst erwähnten Sicherheitsvorrichtungen ange-
bracht sind, oder wenn während des Betriebs gefahrdrohende Mängel hervorgetreten sind.
III. Hinsichtlich der Eisenbahnlokomotiven sind die in den bezüglichen Bahn= und Betriebs-
ordnungen enthaltenen Bestimmungen über die Vornahme der Untersuchungen maßgebend.
8 23.
Das Revisionsbuch.
I. Zu jedem Dampfkessel (ausgenommen die in § 22 dieser Verordnung bezeichneten)
gehört ein Revisionsbuch nach Anlage V dieser Verordnung. Das Revisionsbuch wird dem
Kesselbesitzer gegen Ersatz der Kosten vom zuständigen Sachverständigen ausgefolgt; dasselbe ist
sorgfältig und vor Verderb geschützt mit der Genehmigungsurkunde und den zugehörigen An-
lagen (oder beglaubigten Abschriften dieser Papiere) an der Betriebsstätte des Kessels aufzu-
bewahren, bei beweglichen Dampfkesseln und Schiffsdampfkesseln also von dem Kesselbesitzer
oder seinem Stellvertreter mit dem Kessel mitzuführen.
II. In dem Revisionsbuch sind durch den Sachverständigen auf der Titelseite über die
auf dem Fabrikschild enthaltenen Angaben und über den Stempel, welcher auf den das Fabrik-
schild befestigenden Nieten eingeschlagen ist, ferner in fortlaufender Reihenfolge über das Er-
gebnis der stattgehabten Untersuchungen und Druckproben, insbesondere auch über die dabei wahr-
genommenen Mängel und die daraufhin gemachten Auflagen Einträge zu machen; auch müssen
die in § 13 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vorgeschriebenen Prüfungen in das
Revisionsbuch eingetragen oder ihm derart beigefügt werden, daß sie nicht in Verlust geraten können.
III. Abschriften der über die periodischen Untersuchungen gemachten Einträge sind vom
Sachverständigen dem Bezirksamte, falls gefahrdrohende Mängel vorgefunden wurden, sofort,
im übrigen mit Ablauf des betreffenden Kalenderjahres zu übersenden.
IV. Das Revisionsbuch ist auf Erfordern jederzeit der Polizeibehörde und dem Sach-
verständigen vorzuweisen.