Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

188 XVII. 
V. Wenn ein Kesselbesitzer der badischen Gesellschaft zur Uberwachung von Dampftesseln 
als Mitglied beitritt oder aus derselben ausscheidet, hat die Überwachungsgesellschaft sofort bei 
feststehenden Landdampfkesseln demjenigen Bezirksamt, in dessen Bezirk der betreffende Betrieb 
seinen Sitz hat, bei beweglichen Kesseln dem Bezirksamt, in dessen Bezirk der Kesselbesitzer 
wohnt, und bei Schiffsdampfkesseln dem Bezirksamt, in dessen Bezirk sich der Heimatshafen 
des Schiffs und in Ermangelung eines solchen der Wohnsitz des Schiffseigners befindet, Anzeige 
zu erstatten. 
8 29. 
Kosten der Kesseluntersuchungen. 
I. Für die Tätigkeit der staatlichen Sachverständigen sind von dem Unternehmer oder 
Kesselbesitzer folgende Gebühren an die Staatskasse zu entrichten: 
1. für die Erstattung einer gutächtlichen Außerung über die Anlage oder Veränderung 
eines Dampfkessels, und zwar auch dann, wenn mehrere Gutachten für einen 
Kessel aus diesem Anlaß zu erstatten sind, je nach Umfang und Schwierigkeit der 
Arbeit: 6, 9, 12 oder 15 4. 
Die Bemessung der Gebühr für die Prüfung der statischen Berechnungen 
von Kaminen erfolgt von Fall zu Fall je nach Umfang und Schwierigkeit der Arbeit; 
2. Iür die Untersuchung neuer und erneut genehmigter Kessel: 
  
  
  
  
  
*ê5 · Für — mit einer Heizfläche in in #m von * 
o bis2 2 bis 20 20 bis 50 0 0 bis 100 cobisit 150 
M b * “ 6 
Für die Bauprüfung von Kesseln 
jeder Art 7 11 13 15 18 
Für die Wasserdruckprobe v von ge sen 
jeder Art .. . 7 11 13 15 18 
Für die Abnahmeprüfung .. 7 11 13 15 18 
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FürjelOqumehrZJbz 
3. für die regelmäßig wiederkehrenden Untersuchungen jährlich: 
  
Für Keesee mit einer deslach in 51½ von Z 
«0bis»--bis-20 EIII 100 
  
  
# r* T 4 * 
Für jeden feststehenden und jeden 
beweglichen Kessl 10 15 18 21 24 
Für jeden Schiffsdampfkessel 12 18 21 24 27 
  
Für je 100 qm mehr 2 M.
	        
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