Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XVII. 189 
II. Bei Prüfungen von nur vorübergehend im Großherzogtum befindlichen beweglichen 
und Schiffsdampfkesseln (§ 26 Absatz II) dürfen die von den Sachverständigen zu erhebenden 
Untersuchungsgebühren den Betrag nicht überschreiten, der ihnen bei der regelmäßigen Beauf- 
sichtigung von Dampfkesseln zusteht. 
III. Ist durch Verschulden des Kesselbesitzers eine Revision des Kessels außerhalb der 
geordneten Reihenfolge nötig geworden, so hat derselbe auch die Reisekosten des staatlichen 
Sachverständigen zu ersetzen. Für die Ausfertigung des Revisionsbuchs (§ 23 dieser Ver- 
ordnung) ist eine Gebühr von 2 6, für die Ausfertigung der Zeugnisse und Bescheini- 
gungen über die Wasserdruckprobe und Abnahmeuntersuchung ist, wenn die Ausfertigung an 
Stelle eines durch Verschulden des Kesselbesitzers unbrauchbar gewordenen Exemplars erfolgt, 
eine Gebühr von 1.50 für jedes Schriftstück, im übrigen aber keine besondere Gebühr zu 
entrichten. 
IV. Der Sachverständige hat die der Staatskasse erwachsene Gebührenforderung an den 
Verwaltungshof zum Einzug mitzuteilen. 
V. Die obigen Gebühren, und zwar in den Fällen von Absatz I Ziffer 1 stets im zu- 
lässigen Höchstbetrag, sind auch für diejenigen Begutachtungen und Untersuchungen zu erheben, 
welche durch die badische Gesellschaft zur Uberwachung von Dampfkesseln kraft Auftrags des 
Ministeriums des Innern (vergleiche § 26 Absatz IV dieser Verordnung) hinsichtlich der Dampfkessel 
der der Überwachungsgesellschaft nicht angehörigen Kesselbesitzer vorgenommen werden; in diesem 
Falle darf als Ersatz für den Reiseaufwand ein Zuschlag gemacht werden, welcher zusammen 
mit der Gebühr im Kalenderjahr den von den Mitgliedern der Überwachungsgesellschaft statuten- 
mäßig zu zahlenden Jahresbeitrag nicht um mehr als zwanzig Prozent übersteigen darf; dem 
Ministerium des Innern bleibt es vorbehalten, über die als Vergütung für den Reiseaufwand 
zu erhebenden Zuschläge nähere Bestimmungen zu erlassen. 
VI. Für Verrichtungen, welche die staatlich bestellten Sachverständigen an den dem Staat 
oder staatlichen Anstalten gehörigen Dampfkesseln besorgen, werden keine Gebühren erhoben. 
VII. Die Gebühren und Kostenrechnungen der badischen Gesellschaft zur Überwachung von 
Dampfkesseln für die amtliche Begutachtung von Kesselanlagen und dergleichen werden bei dem 
und angewiesen. 
E. Schlußbestimmungen. 
8 30. 
Gestattung von Ansnahmen. 
Ausnahmen von den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen des Bundesrats vom 17. De- 
zember 1908 und von den Vorschriften in den Abschnitten 13 und (dieser Verordnung können 
nur vom Ministerium des Innern zugelassen werden.
	        
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