XVII. 191
Anlage I.
Urkunde über die Genehmigung
zur
Anlegung Dampfkessel.
Auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung und der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen
über die Anlegung von Dampfkesseln vom 17. Dezember 1908
wird de
die Genehmigung zur Anlegung Dampfkessel.
nach Maßgabe der mit dieser Urkunde verbundenen Zeichnung und Beschreibung
unter den nachstehenden besonderen Bedingungen erteilt.
1.
D Kessel mit einem Fabrikschilde zu versehen, welches
nachstehende Angaben enthält:
festgesetzte höchste Dampfspannung:
Name und Wohnort. des Fabrikanten
Atmosphären Überdruck,
laufende Fabriknummer:
Jahr der Anfertigung. —
Mindestabstand des fettgesetten niedrigsten Wasserstandes von der höchsten Stelle der
Feuerzüge in Millimetere:
Die Inbetriebnahme de Kessel darf erst nach der Abnahme (5 24 Absatz 3 der
Gewerbeordnung) und Verbindung der darüber ausgestellten Bescheinigung mit dieser
Urkunde oder Empfang der Zwischenbescheinigung (§ 12 Absatz 6 der allgemeinen
polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesselu) erfolgen.
3. Die Wartung des Kessels darf nur zuverlässigen, gut ausgebildeten oder gut unter-
wiesenen männlichen Personen über 18 Jahre übertragen werden, die mit der be-
stimmungsmäßigen Benntzung der allgemein vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen
am Kessel vertraut und verpflichtet sind, bei der Bedienung des Feuers, Rauch, Ruß
oder Flugasche möglichst einzuschränken.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910. 31