Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XVIII. 201 
89. 
Die Auslosung oder Kündigung hinterlegter Wertpapiere zu überwachen und für die Ein- 
ziehung der Beträge fälliger Zins= oder Dividendenscheine sowie für die Beschaffung neuer Zins- 
oder Dividendenscheine von Amts wegen zu sorgen, sind die Hinterlegungsstellen nicht verpflichtet. 
III. Rechtsmittel und Rechtsbehelfc. 
10. 
Gegen die Entscheidungen der Hinterlegungsstellen steht den Beteiligten die Verwaltungs- 
beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu. 
Die Beschwerde wird bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder durch Erklärung zu 
Protokoll der Hinterlegungsstelle oder des Gerichtsschreibers eingelegt; sie ist an keine Frist 
gebunden. Hält die Hinterlegungsstelle die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr alsbald 
selbst abzuhelfen; andernfalls hat sie die Beschwerde unverzüglich der Aufsichtsbehörde 
vorzulegen. 
Gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist, falls nicht die weitere Rechtsverfolgung 
im Wege einer Klage gegen den Fiskus statthaft ist (§ 11), die weitere Beschwerde an das 
durch landesherrliche Verordnung zu bestimmende Ministerium zulässig. 
Wird eine Anderung der Entscheidung der Annahmestelle (§ 2) beantragt, so ist zunächst 
die Entscheidung der Hinterlegungsstelle nachzusuchen; erst gegen diese Entscheidung findet die 
Beschwerde statt. 
8 11. 
Der Anspruch gegen den Staat auf Herausgabe hinterlegter Werte und auf Schaden- 
ersatz (§§ 5, 6, 7 und 8) kann vor den bürgerlichen Gerichten im ordentlichen Rechtsweg 
verfolgt werden, soweit die Aufsichtsbehörde auf die Verwaltungsbeschwerde den Anspruch 
zurückgewiesen hat. 
IV. Allgemeine Vorschriften über das Hinterlegungsverfahren. 
8 12. 
In dem Hinterlegungsverfahren können sich die Beteiligten vor allen damit befaßten 
Behörden durch jede prozeßfähige Person vertreten lassen. 
Ist einem Rechtsanwalt für eine bestimmte Rechtsangelegenheit schriftlich Vollmacht erteilt, 
so gilt er, falls die Vollmacht nichts anderes bestimmt, zugleich als ermächtigt, den Vollmacht- 
geber in einem durch diese Rechtsangelegenheit veranlaßten Hinterlegungsverfahren zu vertreten: 
zur Erhebung der hinterlegten Sache bedarf jedoch auch der Rechtsanwalt der ausdrücklichen 
Vollmacht. 
Im Annahmeverfahren sind deutsche Rechtsanwälte der Hinterlegungsstelle gegenüber 
nicht verpflichtet, ihre Vertretungsmacht nachzuweisen. Im übrigen hat jeder Vertreter auf 
32.
	        
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