Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XVIII. 205 
Wird nicht kassenmäßiges Geld hinterlegt (§ 23 Absatz 2), so wird der Hinterlegungs- 
schein erst nach der Umsetzung des Geldes in kassenmäßiges ausgestellt; der Hinterleger kann 
jedoch eine vorläufige Empfangsbescheinigung verlangen. 
8 25. 
Übersteigt der hinterlegte Wert den Betrag von 10 000 b, so bestätigt die Aufsichts- 
behörde dem Hinterleger schriftlich die Hinterlegung. 
8 26. 
Der Hinterleger ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde unverzüglich durch eingeschriebenen 
Brief oder durch Zustellung Anzeige zu erstatten: 
1. wenn der Hinterlegungsschein nicht mit den erforderlichen zwei Unterschriften versehen 
oder nicht binnen 6 Tagen nach Übergabe der Sache in seinem Besitz ist oder 
2. wenn bei Hinterlegungen im Werte von mehr als 10 000 die Bestätigung der 
Aufsichtsbehörde nicht binnen 10 Tagen nach der Übergabe ihm zugekommen ist. 
§ 27. 
Hat der Schuldner zu seiner Befreiung für den Gläubiger hinterlegt, so soll ihn die 
Hinterlegungsstelle unter Hinweis auf die Vorschriften der §§ 37.1 und 382 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs schriftlich auffordern, ihr binnen 3 Monaten nachzuweisen, daß und wann der 
Gläubiger die Anzeige von der Hinterlegung erhalten hat. 
Wird dieser Nachweis nicht innerhalb dieser Frist erbracht, so kann die Hinterlegungsstelle 
im Namen und auf Kosten des Schuldners dem Gläubiger die Hinterlegung anzeigen. In 
der Aufforderung ist der Schuldner auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. 
VI. Herausgabeverfahren. 
8 28. 
Wer die Herausgabe der hinterlegten Sache beantragt, hat außer dem Wegfall des Hinter— 
legungsgrundes seine Empfangsberechtigung und, falls er die Herausgabe an einen Dritten 
beantragt, dessen Empfangsberechtigung nachzuweisen. 
Soweit der Nachweis sich auf Tatsachen erstreckt, die der Hinterlegungsstelle nicht amtlich 
bekannt sind, kann die Beibringung öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden ver- 
langt werden. 
Empfangsberechtigten, die außerhalb des Deutschen Reichs wohnen, kann aufgegeben 
werden, eine im Deutschen Reiche wohnhafte Person zum Empfange zu bevollmächtigen. 
8 29. 
Der Antrag auf Herausgabe ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder mündlich durch 
Erklärung zu Protokoll zu stellen.
	        
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