Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XVIII. 209 
Wenn während dieser Frist 
1. hinterlegtes Geld verzinst wird (§ 6) oder 
2. ein Beteiligter die Fortdauer der Verwahrung beantragt und dabei nachweist, daß die 
Veranlassung zur Hinterlegung noch fortdauert, oder 
3. ein Antrag auf Herausgabe der Sache abgelehnt oder ein Antrag auf Herausgabe 
von Zins-, Renten-, Gewinnanteils= oder Erneuerungsscheinen gestellt worden und 
anzunehmen ist, daß zur Zeit des Antrags die Veranlassung zur Hinterlegung noch 
fortgedauert hat, 
so ist weiter erforderlich, daß wenigstens 20 Jahre seit Ende des Monats umlaufen sind, in 
welchem die Verzinsung zuletzt eingestellt, der Nachweis geführt oder der Antrag eingebracht 
worden ist. 
Wenn die Hinterlegung durch einen Vormund oder Pfleger gemäß §§ 1814, 1818 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs oder wenn sie in Stammgutssachen nach den Vorschriften des Aus- 
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch erfolgt ist, so müssen außerdem 20 Jahre seit 
Ende des Monats umlaufen sein, in welchem die Vormundschaft oder Pflegschaft oder die 
Stammgutseigenschaft der hinterlegten Sache aufgehört hat. 
* 41. 
Für das Aufgebotsverfahren ist das Amtsgericht Karlsruhe ausschließlich zuständig. 
8 42. 
Dem Antrage auf Erlassung des Aufgebots ist zur Begründung beizufügen: 
1. die Urschrift oder Abschrift des Hinterlegungsantrags; 
2. ein Zeugnis der Hinterlegungsstelle über den Tag, an welchem die Sache hinterlegt 
worden ist; 
3. die in § 6 Absatz 3 und in § 40 Absatz 2 Ziffer 2 und 3 bezeichneten Anträge und 
Nachweise oder ein Zeugnis der Hinterlegungsstelle, daß ein Antrag dieser Art weder 
bei ihr gestellt, noch ein solcher Nachweis geführt worden ist. 
§ 43. 
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots durch Einrückung in den Deutschen Reichs- 
anzeiger ist nicht erforderlich; im übrigen bleiben die Vorschriften des § 948 der Zivilprozeß- 
ordnung unberührt. 
Das Gericht kann anordnen, daß sowohl das Ausgebot als der wesentliche Inhalt des 
Ausschlußurteils einmal in den Deutschen Reichsanzeiger, sowie daß das Ausschlußurteil dem 
wesentlichen Inhalt nach einmal in das amtliche Verkündigungsblatt des Gerichts oder der 
Hinterlegungsstelle eingerückt werde
	        
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