Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

210 XV#. 
§ 44. 
Mit der Verkündung des Ausschlußurteils gehen die Beteiligten: 
1. bei hinterlegtem Geld ihrer Ansprüche gegen den Staat; 
2. bei anderen Sachen ihrer Rechte an der Sache und ihrer Ansprüche gegen den Staat 
verlustig. 
In dem Aufgebot sind diese Rechtsnachteile anzudrohen. 
§ 45. 
Soweit die Beteiligten auf Grund des Ausschlußurteils ihrer Rechte und Ansprüche ver- 
lustig gehen, erlangt der Staat das Recht der freien Verfügung über die hinterlegte Sache. 
Das Gleiche gilt, soweit die Rechte des Hinterlegers und des früheren Grundstücks- 
eigentümers auf Rücknahme oder Erhebung der hinterlegten Sache nach den Vorschriften der 
§8 38 und 39 erlöschen. 
8 46. 
Spätestens 4 Wochen vor Beginngeines jeden Kalenderjahres soll die Aufsichtsbehörde ein 
Verzeichnis derjenigen Hinterlegungen öffentlich bekannt machen, bei denen im Laufe des Jahres: 
1. die Verzinsung eingestellt wird (§ 6 Absatz 3), oder 
2. das Recht des Hinterlegers oder früheren Grundstückseigentümers auf Rücknahme oder 
Erhebung der hinterlegten Sache (§§ 38, 39) erlischt. 
Ist ein Beteiligter nach Person und Aufenthalt bekannt, so muß ihn die Hinterlegungs- 
stelle besonders benachrichtigen. 
VIII. Gebühren und Auslagen. 
847. 
Hinterlegungen im Strafverfahren sind gebührenfrei, wenn der Beschuldigte außer Ver— 
folgung gesetzt oder rechtskräftig freigesprochen ist. 
Im übrigen werden an Gebühren erhoben: 
1. für die Hinterlegung einer Sache eine Hinterlegungsgebühr in Höhe von einer Mark 
von jeden angefangenen fünfhundert Mark des Wertes; 
2. für die Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten überdies eine Verwahrungs- 
gebühr von einer Mark für jedes angefangene Tausend der Wertsumme und für jedes 
begonnene Jahr; 
für die, Beschaffung der in §§ 18 und 32 bezeichneten Urkunden eine Mark; 
für die Beurkundung der Aufgabe zur Post (§ 19 Absatz 2) achtzig Pfennig; 
für die Benachrichtigung des Gläubigers gemäß § 27 Absatz 2 eine Mark; 
für die Überbringung der herauszugebenden Sache durch einen Kassenboten (8 36 
Absatz 2) fünfzig Pfennig von jedem angefangenen tausend Mark 
Daneben werden in den Fällen des § 18 Absatz 2, § 20 Absatz 5, §§ 22, 27 Absatz 2, 
§ 31 Ziffer 3 und § 36 die erwachsenen Auslagen erhoben. Entstehen durch die Verwahrung 
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