Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

218 XX. 
II. Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gewerkschaften, Gesellschaften 
mit beschränkter Haftung sowie Konsumvereine — mit Ausnahme derjenigen, die vorwiegend 
den gemeinschaftlichen Einkauf von Wirtschaftsbedürfnissen des landwirtschaftlichen Betriebs für 
die Vereinsmitglieder bezwecken —, sofern sie im Großherzogtum ihren Sitz haben. Als deren 
steuerbares Einkommen gelten die Überschüsse, die als Zinsen und Dividenden unter die Mit- 
glieder verteilt oder ihnen gutgeschrieben werden, soweit sie 3 vom Hundert des eingezahlten 
Aktienkapitals — bei Gewerkschaften 3 vom Hundert der Summe der von den Gewerken 
geleisteten Beiträge, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung 3 vom Hundert des einbezahlten 
Stammkapitals und bei Konsumvereinen 3 vom Hundert der Geschäftsguthaben der Mitglieder — 
übersteigen, sowie die Überschüsse, die zur Bildung von Reserve= oder Erneuerungsfonds, zur 
Tilgung von Schulden oder des Grundkapitals sowie zur Verbesserung oder Geschäftserweiterung 
verwendet werden. · 
13. Steuerpflichtig nur mit ihrem Einkommen aus im Großherzogtum gelegenem Grund— 
und Gebäudebesitz und den daselbst betriebenen Gewerben (§ 3 des Doppelsteuergesetzes) sowie 
mit ihren Gehalts-, Ruhegehalts-, Versorgungsgehalts= und Wartegeldbezügen aus einer badischen 
Staatskasse sind: 
I. alle nicht unter AI fallenden natürlichen Personen ohne Rücksicht auf Staatsangehörig- 
keit, Wohnsitz (Aufenthalt, dienstlichen Wohnsitz), soweit nicht die Vorschriften des Doppel- 
steuergesetzes entgegenstehen; 
II. die unter & II bezeichneten juristischen Personen ohne Sitz im Großherzogtum. Als 
steuerbares Einkommen gilt in diesem Falle derjenige Teil der obengenannten Überschüsse, der 
dem Grund= und Gebäudebesitz und dem Geschäftsbetrieb im Großherzogtum entspricht." 
2. In Artikel 6 werden in Ziffer 1 die Worte „sowie Gehalte, Pensionen 
bezogen werden“ gestrichen. 
3. In Artikel 6 wird beigefügt: 
„Z. Personen und Einkommensbezüge, die durch besondere Gesetze oder Staatsverträge für 
steuerfrei erklärt sind."“ 
4. Artikel 6 erhält folgenden zweiten Absatz: 
„Das Finanzministerium ist ermächtigt, zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung der dem 
Steuerrecht mehrerer Staaten unterliegenden Personen im einzelnen Falle mit dem betreffenden 
Staate Vereinbarungen zu treffen sowie Anordnungen zu erlassen, durch die ihre Heranziehung 
zur Einkommensteuer abweichend von den in diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften geregelt wird." 
5. Artikel 8 erhält folgende Fassung: 
„Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage nach Ablauf des Kalendermonats, in 
welchem der zu Veranlagende erstmals oder erstmals wieder in den Genuß eines steuerbaren 
Einkommens gelangt ist. Treten die die Steuerpflicht begründenden Verhältnisse am Ersten 
eines Monats ein, so beginnt die Steuerpflicht mit diesem Tage.
	        
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