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II. Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gewerkschaften, Gesellschaften
mit beschränkter Haftung sowie Konsumvereine — mit Ausnahme derjenigen, die vorwiegend
den gemeinschaftlichen Einkauf von Wirtschaftsbedürfnissen des landwirtschaftlichen Betriebs für
die Vereinsmitglieder bezwecken —, sofern sie im Großherzogtum ihren Sitz haben. Als deren
steuerbares Einkommen gelten die Überschüsse, die als Zinsen und Dividenden unter die Mit-
glieder verteilt oder ihnen gutgeschrieben werden, soweit sie 3 vom Hundert des eingezahlten
Aktienkapitals — bei Gewerkschaften 3 vom Hundert der Summe der von den Gewerken
geleisteten Beiträge, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung 3 vom Hundert des einbezahlten
Stammkapitals und bei Konsumvereinen 3 vom Hundert der Geschäftsguthaben der Mitglieder —
übersteigen, sowie die Überschüsse, die zur Bildung von Reserve= oder Erneuerungsfonds, zur
Tilgung von Schulden oder des Grundkapitals sowie zur Verbesserung oder Geschäftserweiterung
verwendet werden. ·
13. Steuerpflichtig nur mit ihrem Einkommen aus im Großherzogtum gelegenem Grund—
und Gebäudebesitz und den daselbst betriebenen Gewerben (§ 3 des Doppelsteuergesetzes) sowie
mit ihren Gehalts-, Ruhegehalts-, Versorgungsgehalts= und Wartegeldbezügen aus einer badischen
Staatskasse sind:
I. alle nicht unter AI fallenden natürlichen Personen ohne Rücksicht auf Staatsangehörig-
keit, Wohnsitz (Aufenthalt, dienstlichen Wohnsitz), soweit nicht die Vorschriften des Doppel-
steuergesetzes entgegenstehen;
II. die unter & II bezeichneten juristischen Personen ohne Sitz im Großherzogtum. Als
steuerbares Einkommen gilt in diesem Falle derjenige Teil der obengenannten Überschüsse, der
dem Grund= und Gebäudebesitz und dem Geschäftsbetrieb im Großherzogtum entspricht."
2. In Artikel 6 werden in Ziffer 1 die Worte „sowie Gehalte, Pensionen
bezogen werden“ gestrichen.
3. In Artikel 6 wird beigefügt:
„Z. Personen und Einkommensbezüge, die durch besondere Gesetze oder Staatsverträge für
steuerfrei erklärt sind."“
4. Artikel 6 erhält folgenden zweiten Absatz:
„Das Finanzministerium ist ermächtigt, zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung der dem
Steuerrecht mehrerer Staaten unterliegenden Personen im einzelnen Falle mit dem betreffenden
Staate Vereinbarungen zu treffen sowie Anordnungen zu erlassen, durch die ihre Heranziehung
zur Einkommensteuer abweichend von den in diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften geregelt wird."
5. Artikel 8 erhält folgende Fassung:
„Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage nach Ablauf des Kalendermonats, in
welchem der zu Veranlagende erstmals oder erstmals wieder in den Genuß eines steuerbaren
Einkommens gelangt ist. Treten die die Steuerpflicht begründenden Verhältnisse am Ersten
eines Monats ein, so beginnt die Steuerpflicht mit diesem Tage.