Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XX. 219 
Die Steuerpflicht endigt mit dem letzten Tage desjenigen Kalendermonats, in dem oder 
mit dessen Schluß ihre Voraussetzungen wegfallen. Tritt dies am Ersten eines Monats ein, 
so erlischt die Steuerpflicht mit dem Schluß des vorhergehenden Monats. 
Für den Beginn und das Erlöschen der Steuerpflicht der unter Artikel 15 fallenden 
Personen in der nach Artikel 10 maßgebenden Gemarkung gelten die gleichen Vorschriften." 
6. Artikel 9 erhält folgende Fassung: 
„Eine Erhöhung oder Minderung der Besteuerung eines bereits zur Einkommenstener 
Veranlagten, dessen Steuerpflicht im Großherzogtum fortbesteht, tritt ein, wenn sich nach dem 
Stande seiner Einkommensverhältnisse am 1. April eines Jahres sein steuerbares Einkommen 
gegenüber dem veranlagten Einkommen derart erhöht oder gemindert hat, daß er nach Artikel 21 
in eine andere Steuerstufe fällt. 
Die Erhöhung oder Minderung der Besteuerung beginnt mit dem Anfang des nächst- 
folgenden Kalenderjahrs. 
Erhöht oder mindert sich jedoch das steuerbare Einkommen — nach den Untergrenzen 
der Steuerstufen gerechnet — um mindestens ein Fünftel und zugleich um mindestens 1000 4, 
so beginnt die Erhöhung oder Minderung mit dem ersten Tage nach Ablauf des Monats, in 
dem die Erhöhung oder Minderung des Einkommens in dem Umfange eingetreten ist, der die 
Einreihung des Steuerpflichtigen in die neue Steuerstufe begründet. Ist eine solche Anderung 
am Ersten eines Monats eingetreten, so beginnt die Erhöhung oder Minderung der Besteuerung 
mit diesem Tage. Kann der Monat, in dem die Erhöhung oder Minderung des steuerbaren 
Einkommens in dem angegebenen Umfang eingetreten ist, nicht mit ausreichender Sicherheit 
festgestellt werden, so beginnt die Erhöhung oder Minderung der Besteuerung mit dem für die 
Veranlagung maßgebenden ersten April (Absatz 1). 
Eine Minderung der Besteuerung tritt auf Ansuchen eines Steuerpflichtigen in gleicher 
Weise auch dann ein, wenn sich das steuerbare Einkommen lediglich um mindestens ein Fünftel 
mindert. Unter den gleichen Voraussetzungen wird die Steuerminderung von dem in Absatz 3 
bezeichneten Zeitpunkt an auch dann gewährt, wenn zwischen dem 1. April zweier Jahre zu- 
nächst eine Minderung des stenerbaren Einkommens um mindestens ein Fünftel eingetreten 
und später die Steuerpflicht überhaupt erloschen ist." 
7. Artikel 10 erhält folgende Fassung: 
„Die nach Artikel 5 Al Steuerpflichtigen sind in derjenigen Gemarkung, in der sie den 
Wohnsitz (Aufenthalt, dienstlichen Wohnsitz) haben und, wenn sie mehrere Wohnsitze im Groß- 
herzogtum haben, in der Gemarkung der Hauptniederlassung zu veranlagen; in den am Schlusse 
des Artikel 5 A 11 bezeichneten Fällen erfolgt die Veranlagung in der Gemarkung des letzten 
Wohnsitzes (Aufenthalts, dienstlichen Wohnsitzes) im Großherzogtum. 
Die nach Artikel 5 B 1 Steuerpflichtigen sind in derjeuigen Gemarkung zu veranlagen, 
aus welcher der größere Teil ihres inländischen Einkommens fließt. 
Die steuerpflichtigen juristischen Personen sind, wenn sie ihren Sitz im Großherzogtum 
haben (Artikel 5 A II), an diesem, andernfalls (Artikel 5 B II) in der Gemarkung zu ver- 
34.
	        
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