Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XX. 223 
2. In 8 4 werden die Bestimmungen unter AI Ziffer 1 und 2 durch folgende Vor— 
schriften ersetzt: 
„1. Landes= und sonstige Reichsangehörige, die im Sinne des Doppelsteuergesetzes einen 
Wohnsitz (Aufenthalt, dienstlichen Wohnsitz); im Großherzogtum haben und daselbst 
nach den Vorschriften jenes Gesetzes besteuert werden dürfen, sowie diejenigen Landes- 
angehörigen, die, ohne einen Wohnsitz im Großherzogtum zu haben und ohne dem 
Besteuerungsrechte eines anderen Staates zu unterliegen, sich noch nicht länger als 
zwei Jahre außerhalb des Großherzogtums aufhalten; 
Reichsausländer, die im Großherzogtum einen Wohnsitz in obigem Sinne haben oder 
sich daselbst zur Ausübung einer auf Gewinn gerichteten Tätigkeit oder länger als 
ein Jahr aufhalten.“ 
3. Dem § 4 wird folgender zweite Absatz beigefügt: 
„Das Finanzministerium ist ermächtigt, zur Vermeidung einer Doppelbestenerung der 
dem Stenerrecht mehrerer Staaten unterliegenden Personen im einzelnen Falle mit dem be- 
treffenden Staate Vereinbarungen zu treffen sowie Anordnungen zu erlassen, durch die ihre 
Heranziehung zur Vermögenssteuer abweichend von den in diesem Gesetz enthaltenen Vor- 
schriften geregelt wird." 
4. In §5 Absatz 3 wird hinter „zu veranlagen“ statt des Punkts ein Strichpunkt gesetzt 
und folgender Satz eingeschaltet: 
„in den am Schlusse des § 4 Al Ziffer 1 bezeichneten Fällen erfolgt die Veranlagung 
in der Gemarkung des letzten Wohnsitzes (Aufenthalts, dienstlichen Wohnsitzes) im Großherzogtum.“ 
5. In § 11 Absatz 3 ist anstatt „10 000 4C“ zu setzen „20 000 46.“ 
6. § 16 Absatz 1 erhält folgenden Zusatz: 
„Beträgt die schuldige Vemögenssteuer jedoch weniger als eine Mark, so wird sie im 
vollen Betrag auf 1. Januar fällig.“ 
7. § 61 Absatz 1 Ziffer 5 wird wie folgt geändert: 
„Witwen, elternlose Minderjährige und erwerbsunfähige Personen, deren Gesamtvermögen 
nach Abzug der Kapitalschulden den Betrag von 10 000 / und deren Gesamteinkommen gleich- 
zeitig den Betrag von 900 0 nicht erreicht.“ 
8. Dem § 61 Absatz 1 wird folgende Bestimmung beigefügt: 
„7. Kapitalvermögen, das durch besondere Gesetze oder Staatsverträge für steuerfrei 
erklärt ist.“ 
Artikel III. 
Diejenigen Stenerpflichtigen, die nach den vorstehenden Vorschriften, soweit sie sich auf 
das Doppelsteuergesetz vom 22. März 1909 (Reichsgesetzblatt von 1909 Seite 332) gründen, 
zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet sind, haben diese beim Steuer-Ab= und Zu- 
schreiben des Jahres 1910 und, falls dieses schon vorüber ist, binnen längstens 4 Wochen 
nach Veröffentlichung dieses Gesetzes einzureichen und zwar mit der durch Artikel 8 und 9 
des Einkommensteuergesetzes und § 12 des Vermögeussteuergesetzes vorgeschriebenen Wirksamkeit.
	        
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