Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

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Zu dem unter Ziffer 3 erwähnten Einkommen sind auch Pensionen, Witwen= und Waisen- 
gehalte, sowie alle anderen ähnlichen, aus einem öffentlichen oder Privatdienstverhältnis her- 
rührenden Bezüge zu zählen, welche als Entgelt für frühere Arbeit, Dienstleistung oder Berufs- 
tätigkeit verwilligt worden sind und auf gesetzlicher Grundlage oder klagbarem Rechtstitel beruhen. 
Artikel 3. 
Steuerbares Einkommen. 
Als steuerbares Einkommen gilt das Einkommen nach Abzug 
1. der zum Erwerb und zur Erhaltung desselben zu bestreitenden Auslagen, 
2. der auf dem Einkommen ruhenden dauernden privatrechtlichen und öffentlich rechtlichen 
Lasten (mit Ausnahme der Vermögens= und der Einkommensteuer und der sich 
unmittelbar daran knüpfenden Abgaben für Gemeinden, Kirchen usw.), 
. etwaiger von dem Steuerpflichtigen nachgewiesenermaßen zu entrichtenden Schuldzinsen. 
Abzugsfähig sind ferner die Beiträge zu Kranken-, Unfall-, Invalidenversicherungs-, Witwen, 
Waisen= und Pensionskassen, die von Steuerpflichtigen auf Grund einer im Gesetz oder im 
Arbeits= oder Dienstvertrag begründeten Verpflichtung entrichtet werden, jedoch nur dann, wenn 
ihr steuerbares Einkommen nach Abzug auch dieser Beträge sich auf weniger als 2000 
berechnet. 
In den Fällen des Artikel 5 B I und Artikel 6 Ziffer 1 des Gesetzes dürfen Schuld- 
zinsen und auf dem Gesamteinkommen ruhende Lasten nur in dem Verhältuis in Abzug gebracht 
werden, in welchem nachweislich das Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen der badischen 
Einkommensteuer unterliegt. 
Für Verluste am Vermögensstamme, für Verzinsung des in einer Unternehmung angelegten 
eigenen Kapitals sowie für den Pacht= oder Mietwert der zu einer solchen verwendeten eigenen 
Grundstücke und Gebäude, für Verwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Ver- 
mögens, für den gesamten Unterhalt (Wohnung, Kleidung, Verpflegung, Bedienung usw.) des 
Steuerpflichtigen darf irgend ein Abzug nicht und für den Unterhalt seiner Familie nur insoweit 
stattfinden, als es sich um Familienangehörige handelt, welche im Geschäftsbetrieb des Pflich- 
tigen derart mitarbeiten, daß sie eine Hilfsperson ersetzen. 
S 
Artikel 4 
Einkommen der Familienglieder. 
Dem Einkommen eines Steuerpflichtigen wird das Einkommen seiner Ehefrau sowie das 
aus dem Gesamtgut einer von ihm eingegangenen ehelichen Gütergemeinschaft fließende Ein- 
kommen, ferner dasjenige aus dem Vermögen seiner Kinder, soweit ihm an deren Vermögen 
die Nutznießung zusteht, zugerechnet. Die Hinzurechnung des aus eigener Erwerbstätigkeit 
fließenden Einkommens der Chefrau findet jedoch nur statt, wenn dieses den Betrag von 
500 jährlich erreicht. 
35.
	        
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