Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

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I. alle nicht unter 1. fallenden natürlichen Personen ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, 
Wohnsitz (Aufenthalt oder dienstlichen Wohnsitz), soweit nicht die Vorschriften des Doppel-= 
steuergesetzes entgegenstehen; 
II. die unter A II. bezeichneten juristischen Personen ohne Sitz im Großherzogtum. Als 
steuerbares Einkommen gilt in diesem Falle derjenige Teil der obengenannten Überschüsse, der 
dem Grund= und Gebändebesitz und dem Geschäftsbetrieb im Großherzogtum entspricht. 
Der von offenen Handelsgesellschaften, einfachen Kommanditgesellschaften, Gesellschaften im 
Sinne der §§ 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nicht rechtsfähigen Vereinen erzielte 
und nach den in Artikel 3 festgestellten Grundsätzen berechnete Reingewinn gilt als Einkommen 
der einzelnen Gesellschafter (Mitglieder) nach Verhältnis ihrer Anteile am Gewinne, gleichviel 
ob derselbe verteilt, gutgeschrieben oder zur Bildung von Reservefonds oder zur Schulden- 
tilgung verwendet wird. 
Die nach den gleichen Grundsätzen berechneten Erträgnisse einer ungeteilten Erbmasse 
gelten als Einkommen der Erben nach Verhältuis ihrer Erbteile. 
Artikel 6. 
Stenerbefreinugen. 
Vom Beizug zur Einkommensteuer sind befreit: 
1. das Einkommen aus außerhalb des Großherzogtums gelegenem Grundbesitz (einschließlich 
von Gebäuden) und den außerhalb des Großherzogtums betriebenen Gewerben; 
2. die Zivilliste des Großherzogs, sowie die Bezüge, welche den Mitgliedern des Groß- 
herzoglichen Hauses in Gemäßheit des Apanagegesetzes vom 21. Juli 1839 zufließen; 
.#das Militäreinkommen der Angehörigen des aktiven Heeres und zwar bei Unteroffizieren 
und Gemeinen unbeschränkt, bei andern Personen nur für den Fall einer Mobil- 
machung; 
4. die Militärpensionen der Militärpersonen aus der Klasse der Unteroffiziere und 
Gemeinen; 
die Dienstbezüge der aktiven Gendarmen vom Oberwachtmeister abwärts; 
6. Sterbquartalbezüge; 
alle Personen, deren nach den Bestimmungen des Gesetzes an und für sich steuerbares 
Einkommen im ganzen den Betrag von 900 jährlich nicht erreicht; 
8. Personen und Einkommensbezüge, die durch besondere Gesetze oder Staatsverträge für 
steuerfrei erklärt sind. 
Das Finanzministerium ist ermächtigt, zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung der dem 
Steuerrecht mehrerer Staaten unterliegenden Personen im einzelnen Falle mit dem betreffenden 
Staate Vereinbarungen zu treffen, sowie Anordnungen zu erlassen, durch die ihre Heran- 
ziehung zur Einkommensteuer abweichend von den in diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften 
geregelt wird. 
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