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Einkommens in dem angegebenen Umfang eingetreten ist, nicht mit ausreichender Sicherheit
festgestellt werden, so beginnt die Erhöhung oder Minderung der Besteuerung mit dem für die
Veranlagung maßgebenden ersten April (Absatz 1).
Eine Minderung der Besteuerung tritt auf Ansuchen eines Steuerpflichtigen in gleicher
Weise auch dann ein, wenn sich das steuerbare Einkommen lediglich um mindestens ein Fünftel
mindert. Unter den gleichen Voraussetzungen wird die Steuerminderung von dem in Absatz 3
bezeichneten Zeitpunkt an auch dann gewährt, wenn zwischen dem 1. April zweier Jahre
zunächst eine Minderung des steuerbaren Einkommens um mindestens ein Fünftel eingetreten
und später die Stenerpflicht überhaupt erloschen ist.
Abschnitt III.
Steuerveranlagung.
Artikel 10.
Ort der Steneranlage.
Die nach Artikel 5 A I Steuerpflichtigen sind in derjenigen Gemarkung, in der sie den
Wohnsitz (Aufenthalt, dienstlichen Wohnsitz) haben und, wenn sie mehrere Wohnsitze im Groß-
herzogtum haben, in der Gemarkung der Hauptniederlassung zu veranlagen; in den am Schlusse
des Artikels 5 A I 1 bezeichneten Fällen erfolgt die Veranlagung in der Gemarkung des
letzten Wohnsitzes (Aufenthalts, dienstlichen Wohnsitzes) im Großherzogtum.
Die nach Artikel 5 B I Steuerpflichtigen sind in derjenigen Gemarkung zu veraulagen,
aus welcher der größere Teil ihres inländischen Einkommens fließt.
Die steuerpflichtigen juristischen Personen sind, wenn sie ihren Sitz im Großherzogtum
haben (Artikel 5 & II), an diesem, andernfalls (Artikel 5 B II) in der Gemarkung zu ver-
anlagen, in der sich der Grund= und Gebänudebesitz oder die inländische Betriebsstätte befindet
und, wenn mehrere solche Gemarkungen vorhanden sind, in derjenigen Gemarkung, in der sich
der dem Wert nach größere Teil der inländischen Einkommensgquellen befindet.
Artikel 11.
Verfahren bei der Steuerveranlagung.
Die Veranlagung zur Einkommensteuer geschieht beim jährlichen Ab- und Zuschreiben
durch den Schatzungsrat der nach Artikel 10 maßgebenden Gemarkung in Gemäßheit der
Bestimmungen des Veranlagungsgesetzes.
Die vorläufige Veranlagung derjenigen Personen, welche gemäß Artikel 14 Absatz 1 und
2 oder Artikel 15 Stenererklärungen schon vor der für das jährliche Ab= und Zuschreiben
bestimmten Frist abgeben oder abgeben sollen, erfolgt nach Maßgabe der §§ 12 und 13
ienes Gesetzes.