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Artikel 16.
Bezeichuung der zur Abgabe der Stenererklärung Verpflichteten.
Für steuerpflichtige Personen, welche unter elterlicher Gewalt, Vormundschaft oder Pfleg-
schaft stehen, sowie für die in Artikel 5 All und BIlI erwähnten Pflichtigen haben deren
gesetzliche oder sonst bestellte Vertreter die in Artikel 14 und 15 vorgeschriebenen Erklärungen
abzugeben; im übrigen hat die Abgabe der Steuererklärung durch den Steuerpflichtigen selbst
oder einen erwählten Stellvertreter zu erfolgen.
Artikel I7.
Inhalt der Stenererklärungen.
In den Steuererklärungen ist, nach dem Stande der Einkommensverhältuisse und Schulden
an dem für die Veranlagung maßgebenden Tage, der Jahresbetrag der Einkommensbezüge
getrennt nach den in Artikel 2 aufgeführten vier Kategorien von Einnahmequellen und ohne
Abzug von Schuldzinsen und auf dem Gesamteinkommen haftenden Lasten (Artikel 3 Ziffer
2 und 3), sodann in einer Summe der Jahresbetrag der zum Abzug geeigneten Schuldzinsen
und auf dem Gesamteinkommen ruhenden Lasten anzugeben.
Auch ist bei erstmaliger Abgabe einer Steuererklärung der Monat zu bezeichnen, mit dem
gemäß Artikel 8 die Stenerpflicht im Großherzogtum —- in den Fällen des Artikel 15 in
der Gemarkung — begonnen hat; in den Fällen des Artikel 9 Absatz 3 ist der Monat an
zugeben, seit dessen erstem Tag die Einkommensänderung in dem dort angegebenen Umfang
eingetreten ist.
Soweit Grundstücke und Gebäude zur Erzielung eines Einkommens der unter Ziffer 2
und 3 des Artikel 2 bezeichneten Art verwendet werden, ist der Ertrag derselben mit diesen
Einkommensbezügen, unausgeschieden, anzugeben.
Artikel 18.
Gesuche um Stenerminderung und um Entfernung aus dem Kataster.
Steuerpflichtige, welche zur Abgabe einer neuen Steuererklärung keine Verpflichtung haben,
sind gleichwohl befugt, eine solche bis zum Ablauf der zur Einreichung der Steuererklärungen
festgesetzten Frist abzugeben, wenn sie eine Steuerminderung ansprechen zu können glauben
oder aus irgend einem sonstigen Grunde eine Berichtigung ihrer Steneranlagen bewirken wollen.
Ebenso sind die Gesuche um gänzliche Entfernung aus dem Kataster, desgleichen um
Berechnung von Steucrabgängen und Stenerrückvergütungen bis zum Ablauf der erwähnten
Frist vor dem Steuerkommissär oder dem Schatzungsrate unter entsprechender Begründung
vorzubringen.