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Dampfkesseln und Gasmaschinen mit Generatoren dürfen somit daselbst nicht zugelassen werden.
Kraftmaschinen mit inwendiger Verbrennung dürfen unter folgenden Bedingungen zugelassen werden:
1. Die Zündung des zur Verbrennung gelangenden Gemisches darf nur im Innern des
Apparates der Kraftmaschinen erfolgen; der Gebrauch einer auswendigen Flamme ist dabei
untersagt.
2. Die für den Betrieb der Kraftmaschinen benutzten Stoffe dürfen nicht feuergefährlicher
sein, als Petroleumdestillate, deren Eutflammungspunkt nicht weniger als 21° Celsius beträgt.
Als vorübergehend zum Antrieb der Kraftmaschinen zu benutzender Stoff ist leichtes
Benzin in kleinen Mengen gestattet, welches bei einem spezifischen Gewicht von mehr als 0,68
bei 17,5° Celsius einen Entflammungspunkt unter 217 Celsius besitzen darf.
3. Die Temperatur der Verbrennungsprodukte ist durch geeignete Vorrichtungen so zu
erniedrigen, daß die äußere Rohrwand der Ausströmleitung dieser Gase höchstens auf 80° Celsius
erhitzt wird.
4. Die Kraftmaschinen sind in von den Lagerräumen feuersicher abgesperrten, aber aus-
reichend lüftbaren Räumen aufzustellen. Die Behälter zur Aufnahme der Betriebsflüssigkeit
und die Rohrleitungen von diesen zu der Kraftmaschine sind derart anzubringen, daß jede
Feuersgefahr ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift gilt für das zum Antrieb der Maschinen
zugelassene Benzin dann als erfüllt, wenn für die Lagerung und die Rohrleitungen des Benzins
das System Martini-Hüneke angewendet wird; andere Systeme sind nur dann zugelassen, wenn
sie die gleiche Gewähr für Feuersicherheit bieten.
5. Es dürfen nur Motoren mit Zerstäubungsvergaser zur Aufstellung gelangen, während
solche mit sogenannten Verdunstungskarburatoren von der Verwendung ausgeschlossen sind.
6. Das Ein= und Ausladen des Petroleums und der Petroleumdestillate (mit Ausnahme
des Benzins) sowie des Wasserballasts aus den Kästen des Schiffes und in dieselben mit einer
durch den Motor des Schiffes zu treibenden Pumpe ist nur dann zulässig, wenn diese sowie
die Leitung zum Kasten des Schiffes sich nicht in der Motorkammer befinden. Das Ein= und
Auspumpen von Benzin mittelst des auf dem Schiffe befindlichen Motors ist untersagt.
Bekanntmachung. (Vom 31. Dezember 1909.)
Die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend.
Da die Maul= und Klauenseuche in dem schweizerischen Kanton Aargau ausgebrochen ist,
wird die mit Bekanntmachung vom 30. September 1908 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 531) getroffene Anordnung hinsichtlich dieses Kantons zurückgenommen und die Ein= und
Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen aus dem Kanton Aargau nach und durch Baden auf
Grund des § 7 des Reichsviehseuchengesetzes mit sofortiger Wirkung ibis auf weiteres verboten
Karlsruhe, den 31. Dezember 1909.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman. Groß.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in RKarlsruhe.