Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

238 XX. 
Artikel 24. 
Ordunngsstrafen. 
Wird dargetau, daß die in Artikel 23 bezeichneten Unterlassungen und wahrheitswidrigen 
Angaben nur auf Versehen beruhen, so tritt an Stelle der dort vorgesehenen Strafe nur eine 
Ordnungsstrafe bis zu 500 (4, die jedoch den Betrag der ersteren Strafe nicht über- 
steigen darf. 
Die gleiche Ordnungsstrafe ist verwirkt, wenn ein Steuerpflichtiger den ihm durch dieses 
Gesetz auferlegten sonstigen Verbindlichkeiten zuwiderhandelt oder ihre Erfüllung verweigert 
oder dabei wahrheitswidrige Angaben macht. " 
Die Bestimmung in Artikel 23 Absatz 5 findet auch hier Anwendung. 
Artikel 25. 
Verjährung der Strafverfolgung. 
Die Strafverfolgung verjährt in den Fällen des Artikel 23 in fünf Jahren, in den 
Fällen des Artikel 24 in einem Jahr. 
Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf der für Steuererklärungen und Anmeldungen 
gesetzlich bestimmten Fristen und bei wahrheitswidrigen Angaben mit dem Tag ihrer Abgabe."
	        
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