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Zu dem in Ziffer 3 des Artikel 2 des Gesetzes erwähnten Einkommen gehören außer
dem rugelnäfigen Dienst= und Berufseinkommen der im öffentlichen oder Privatdienst an-
gestellten oder beschäftigten Personen (Gehalt, Besoldung, Wohnungsgeld, Gebühren, Lohn
jeder Art usw.) auch Nebenbezüge wie Nebengehalte, Funktions-, Dienst-, Alters-, Orts-,
Teuerungszulagen usw., ferner Remunerationen, Gratifikationen, Tantiemen und ähnliche
Belohnungen für die eigentlichen Dienstleistungen oder für Nebengeschäfte und zwar auch dann,
wenn derartige Leistungen, wic insbesondere die Weihnachts= und Neujahrsgeschenke der kauf-
männischen Angestellten nicht auf ausdrücklicher Vereinbarung beruhen, sondern nur in her-
kömmlicher Weise gewährt zu werden pflegen; auch Trinkgelder sind steuerpflichtig, wenn die
Bezieher, wie z. B. die Bediensteten des Gastwirtgewerbes nach den tatsächlich bestehenden
Verhältnissen auf solche Zuwendungen als eine beständige Einkommensquelle neben dem ver-
abredeten Lohn oder statt dessen angewiesen sind. Dagegen gehören nicht zum steuerbaren
Einkommen die Bezüge der Beamten, die lediglich einen Ersatz für Reisekosten und auswärtige
Zehrung (Diäten, Tagegelder, Fahrgebühren des Eisenbahnfahrpersonals usw.) oder für
sonstige Dienstlasten (Vergütungen, die ausdrücklich als Repräsentationskostenersatz gewährt
werden, Kasseneinbußen usw.) darstellen; bei andern Personen sind nur die lbberschüsse
steuerpflichtig, die ihnen derartige Bezüge über den Betrag des tatsächlichen Aufwands hinaus
gewähren.
6. Ferner sind zu dem nach Artikel 2 Ziffer 3 des Gesetzes steuerbaren Einkommen
nicht nur die Ruhe= und Versorgungsgehalte, Wartegelder usw. zu rechnen, auf welche die
öffentlichen Bediensteten und deren Hinterbliebene gesetzlich oder vertragsmäßig einen Anspruch
haben, sondern auch solche Bezüge dieser Art, die nach Maßgabe der gegebenen Vorschriften
nur in widerruflicher Weise, sei es auf bestimmte oder unbestimmte Zeit von den zuständigen
Behörden gewährt werden können, wie z. B. die aufgrund der §§ 46, 65 und 82 des badischen
Beamtengesetzes verwilligten Unterstützungsgehalte und Hinterbliebenenbezüge. Weiter gehören
hierher die auf den Reichsgesetzen über die Unfall= und Invalidenversicherung beruhenden
Rentenbezüge, sowie Pensions= und Hinterbliebenenbezüge, die aufgrund eines im Arbeits-
oder Dienstvertrag begründeten Anspruchs aus einer Privatkasse (z. B. einer Aktiengesellschaft)
bezogen werden.
7. Das nach Artikel 2 Ziffer 4 des Gesetzes stenerbare Einkommen umfaßt den Ertrag
aus Kapitalvermögen (§§ 59 und 60 des Vermögenssteuergesetzes und 88 55 und 56 der
Vollzugsverordnung hiezu) sowie Renten und sonstige derartige Bezüge in Geld, Naturalien und
Nutzungen, soweit diese Erträgnisse nicht unmittelbar aus Liegenschaftsbesitz oder aus dem
Betriebe der Land= und Forstwirtschaft oder einer gewerblichen Unternehmung herrühren oder
ein Entgelt für jetzige oder frühere Arbeit, Dienstleistung und Berufstätigkeit bilden; andern-
falls gehören diese Erträgnisse, soweit sie überhaupt als Einkommen gelten (vergleiche Absatz 8),
zu dem nach Artikel 2 Ziffer 1 bis 3 des Gesetzes steuerbaren Einkommen.
8. Als steuerbares Einkommen sind nicht anzusehen Almosen, Unterstützungen und ähn-
liche Zuwendungen, deren Verwilligung lediglich von dem freien Willen des Gebers abhängt
und die auch nicht als eine Gegenleistung für eine jetzige oder frühere Tatigkei des Empfängers
Gesetzes= und Verordunngsblatt 1910