Zu Artikel 2
Ziffer 1 und
Artikel 3 des
Gesetzes.
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gelten können; dies gilt auch dann, wenn sich derartige Zuwendungen, wie z. B. die gemäß
Artikel 30 und 30 a des Etatgesetzes verwilligten Beihilfen an zuruhegesetzte Beamte und an
Beamtenhinterbliebene tatsächlich wiederholen. Auch die aus einer Krankenversicherung dem
Versicherten zustehenden Leistungen sind nicht als steuerbares Einkommen zu behandeln und
endlich auch nicht der Unterhalt, den die unterhaltsberechtigten Angehörigen des Gebers —
hiezu gehören nur die Verwandten in gerader Linie und sein Ehegatte — im Rahmen ihrer
gesetzlichen Ansprüche beziehen (§§ 1360 und 1601 ff. BGB).
9. Steuerpflichtig ist derjenige, dem der Bezug des steuerbaren Einkommens rechtlich zu-
steht, wenn jedoch über die Berechtigung Streit oder sonst Ungewißheit besteht, derjenige,
der tatsächlich den Genuß des Einkommens hat.
10. Einnahmen aus Erbschaften, Schenkungen und Lebensversicherungen, sowie Lotterie-
gewinne und Gewinne beim Verkauf von Liegenschaften, Wertpapieren und dergleichen gelten,
sofern nicht der An= und Verkauf von Losen, Liegenschaften, Wertpapieren und dergleichen
gewerbsmäßig betrieben wird, nicht als steuerbares Einkommen, sondern als Vermögensver-
mehrung. Eine solche kommt ebenso wie eine Verminderung des Stammvermögens nur in-
sofern in Betracht, als dessen Ertrag dadurch vermehrt oder vermindert wird.
8 3.
J. Das steuerbare Einkommen aus Grundstücken besteht,
a. wenn sie verpachtet sind:
in den in Geld oder Geldeswert bedungenen Pachtzinsen der Grundstücke und
der etwa mitverpachteten beweglichen Gegenstände nach Abzug der dem Verpächter
(Eigentümer) verbleibenden dauernden Lasten, wozu in der Regel die von den Ver-
mögenssteuerwerten der Grundstücke zu zahlende Gemeindeumlage und Ortskirchen-
steuer gehören werden;
l wenn verpachtete Grundstücke in Afterpacht gegeben sind:
(neben dem nach Buchstabe n für den Eigentümer sich ergebenden Einkommen)
für den Afterverpächter in dem Pachtzins, den er bezieht, nach Abzug des Pachtzinses,
den er seinerseits zu entrichten hat, und des sonstigen, infolge des Pacht= oder
Afterpachtvertrages von ihm etwa zu bestreitenden Aufwandes;
wenn die Grundstücke nicht einem land= oder forstwirtschaftlichen, Gruben= oder
ähnlichen Betriebe, einem Gewerbe oder einer sonstigen auf Gewinn gerichteten
Tätigkeit gewidmet sind, sondern vom Eigentümer zu sonstigen Zwecken benützt werden,
z. B. Ziergärten, Spielplätze:
in dem Pachtwert der Grundstücke nach Abzug der von ihren Vermögens-
steuerwerten zu zahlenden Gemeindeumlage und Ortskirchensteuer.
II. Das steuerbare Einkommen aus Gebänden besteht,
a wenn sie ganz oder teilweise vermietet sind:
in den in Geld oder Geldeswert bedungenen Mietzinsen der Gebäude oder Ge-
bäudeteile und der etwa mitvermieteten beweglichen Gegenstände nach Abzug des
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