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zu Lasten des Vermieters verbleibenden Aufwandes für laufende Reparaturen und
sonstige Unterhaltung — nicht aber des Aufwands für außerordentliche Reparaturen,
für Vergrößerung oder Erweiterung, Verschönerung oder bessere und bequemere
Einrichtung der Gebäude oder sonstige Erhöhung ihres Werts oder ihrer Ertrags-
fähigkeit —, ferner nach Abzug der Brandversicherungskosten, der von den Ver-
mögenssteuerwerten der Gebäude zu zahlenden Gemeindeumlage und Ortskirchen-
steuer sowie endlich des Wertes der jährlichen Abnützung der Mietobjekte;
l wenn vermietete Gebäude oder Gebäudeteile in Aftermiete gegeben sind:
(neben dem nach Buchstabe a. für den Eigentümer sich ergebenden Einkommen)
für den Aftervermieter in dem Mietzins, den er bezieht, nach Abzug des Mietzinses,
den er seinerseits zu entrichten hat, und des sonstigen in Folge des Miet= oder
Aftermietvertrages von ihm etwa zu bestreitenden Aufwandes;
wenn die Gebäude ganz oder teilweise vom Eigentümer selbst bewohnt oder sonst
— ohne einem land= und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebe oder einer
anderweiten auf Gewinn gerichteten Tätigkeit gewidmet zu sein — benützt werden:
in dem Mietwert der Gebäude oder Gebäudeteile nebst Zugehörden (Hofräume,
Hausgärten, Anlagen und dergleichen) nach Abzug des unter a bezeichneten
Aufwandes.
III. Das steuerbare Einkommen aus Grundrechten und Grundgefällen (Lehengefällen,
Weide= und Holzberechtigungen, Gülten, Grund= und Bodenzinsen und dergleichen) besteht:
in dem Geldwert des jährlichen Bezuges nach Abzug etwaiger auf ihm ruhenden Bezugs-
kosten und privatrechtlichen Lasten.
IV. 1. Das steuerbare Einkommen aus dem Betriebe der Land= und Forstwirtschaft —
abgesehen von den Fällen des Absatz 3 — besteht:
in dem Erlös aus den im Laufe des Jahres veränßerten, auf eigenen, nutznießlichen,
gepachteten oder Almend-Grundstücken und unter Benützung eigener oder gemieteter Wirtschafts-
gebäude und Wirtschaftsgeräte erzielten Haupt= und Nebenerzeugnissen der Land= und Forst-
wirtschaft einschließlich der Viehzucht, sowie in dem Geldwert der in gleicher Weise gewonnenen,
von dem Steuerpflichtigen im Laufe des Jahres für seinen Unterhalt und für die Bedürfnisse
seiner Familie und der zur persönlichen Bedienung gehaltenen Dienstboten oder für Zwecke
eines von ihm betriebenen Gewerbes verwendeten Erzeugnisse dieser Art und in den Ein-
nahmen aus einem Nebenbetrieb der Land= und Forstwirtschaft nach Abzug des zur Erzielung
der Einnahmen erforderlich gewesenen Betriebsaufwandes. Zum Betriebsaufwand gehören:
a. die in Geld= oder Geldeswert bedungenen Pacht= und Mietzinsen gepachteter oder
gemieteter Grundstücke, Wirtschaftsgebäude und Wirtschaftsgeräte;
b. der Wert der jährlichen Abnützung der eigenen Wirtschaftsgebäude und sonstigen
Wirtschaftseinrichtungen von längerer Dauer;
c. die Zinsen von Lehengütern, sowie die sonstigen auf diesen oder andern Gütern
haftenden Grund= und andern privatrechtlichen Lasten;
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