Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

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stehenden Gemeindeabgaben, die sich als Einkommensbelastung darstellen, ferner die 
Beiträge zur Handelskammer, Handwerkskammer und Apothekerkammer; 
. die infolge des Gewerbebetriebs, oder für dazu erforderliche Gegenstände zu entrich- 
tenden indirekten Steuern und örtlichen Verbrauchsabgaben (so z. B. die Biersteuer 
und die Branntweinsteuer, die der Bierbrauer und der Branntweinbrenner zu ent- 
richten hat, Reichsstempelabgaben). 
2. Das steuerbare Einkommen aus Bankgeschäften und andern ähnlichen Unternehmungen 
umfaßt: 
die Jahreseinnahme aus dem Verkaufe, der Einlösung oder Einkassierung von Geldsorten, 
Gold und Silber in Barren, Banknoten, Zinsscheinen, Wechseln und Wertpapieren nach Abzug 
der Ankaufskosten;: die Jahreseinnahme an Zinsen von den im Geschäftsbetrieb befindlichen 
Wertpapieren und den vom Geschäftsbetrieb herrührenden Aktivausständen, einschließlich der im 
Kontokorrent laufenden Guthaben, soweit die Summe dieser Zinsbezüge die Summe der aus 
dem laufenden Geschäftsbetrieb herrührenden Schuldzinsen, so insbesondere der Kontokorrent- 
passivzinsen und der Zinsen für Hinterlegungen usw. übersteigt (so bei Hypothekenbanken 
insbesondere die Jahreseinnahme an Zinsen aus den auf Hypothek ausgeliehenen Forderungen, 
insoweit die Summe dieser Zinsen den Jahresbetrag der Zinsen für die ausgegebenen Pfand- 
briefe übertrifft); die Jahreseinnahme an Provisionen für Geschäftsbesorgungen aller Art, 
sowie die sonstigen Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb. An der Summe der Einnahmen 
sind die ihnen entsprechenden Auslagen der unter Absatz 1a bis mit g bezeichneten Art 
abzuziehen. 
3 Das stenerbare Einkommen aus Speditions-, Kommissions= und ähnlichen Geschäften 
besteht in der rohen Jahreseinnahme aus dem Geschäftsbetrieb nach Abzug des dieser Jahres- 
einnahme entsprechenden unter Absatz 1a bis mit g bezeichneten Aufwandes. 
4. Bei sonstigen gewerblichen, sowie auch bei Bergwerksunternehmungen ist das stenerbare 
Einkommen unter entsprechender Anwendung der vorstehenden Bestimmungen zu berechnen. 
5. Wenn gewerbliche Unternehmungen Geschäftsbücher führen, kann der Steuerpflichtige 
das Einkommen hieraus entweder nach Vorschrift der Absätze 1 bis 4 berechnen oder den aus 
der letzten — nach Vorschrift des § 40 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs aufgestellten — Inventur 
und Bilanz einschließlich der Gewinn= und Verlustrechnung sich ergebenden Reingewinn angeben. 
In letzterm Falle sind jedoch etwaige Abzüge für nach Artikel 3 Absatz 1 und 4 des Gesetzes 
nicht abzugsfähige Ausgaben — so insbesondere für Verzinsung des in der Unternehmung 
angelegten eigenen Kapitals, für Vergütung der eigenen Tätigkeit des Stenerpflichtigen, für 
den Unterhalt des Pflichtigen und seiner Familie, soweit es sich nicht um Angehörige handelt, 
die eine gewerbliche Hilfsperson ersetzen, — zuzurechnen und ist, falls die für Eutwertung und 
Abnützung von Gebäuden, Maschinen, Betriebsgerätschaften usw. zu bewirkenden Abschreibungen 
etwa zu hoch angenommen worden sein sollten, der hiernach zu nieder berechnete Reingewinn 
entsprechend zu erhöhen. — Wenn das nach Absatz 1 bis 4 berechnete Einkommen niedriger 
ist, als das sich nach der zweiten Berechnungsweise ergebende, so erfolgt die Veranlagung nach 
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