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2. Auslagen und Lasten, die mit Einkommen verschiedener Art verknüpft sind, sind bei
den verschiedenen Einkommensteilen je mit einem angemessenen Teilbetrag abzuziehen.
3. Auslagen und Lasten, die nur mit stenerfreien Einkommensbezügen verknüpft sind,
dürfen in keinem Falle angerechnet werden.
88.
1. Von der Summe des nach den 883 bis 6 berechneten Einkommens darf jeder Steuer-
pflichtige gemäß Artikel 3 Ziffer 3 des Gesetzes den Jahresbetrag der von ihm nachgewiesener—
maßen zu entrichtenden Schuldzinsen, soweit dies nach 84 Absatz 1a und 2 dieser Verordnung
nicht bereits geschehen ist, abziehen.
2. Zu diesen Schuldzinsen sind nicht nur die Zinsen aus faust- und unterpfändlich ver—
sicherten Kapitalschulden, sondern auch die vom Pflichtigen zu entrichtenden Zinsen aus allen
sonstigen Schulden zu rechnen.
Zum Nachweis der Verpslichtung zur Zahlung von Schuldzinsen hat der Steuerpflichtige
auf Verlangen der Steuerveranlagungsbehörden diesen den Betrag der einzelnen Schulden und
die Glänbiger, sowie die Verträge oder sonstigen Rechtstitel, auf denen die Schulden beruhen,
zu bezeichnen, auch die in seinem Besitze befindlichen Urkunden und Schriftstücke, die über die
Schuldverhältnisse Aufschluß geben können, insbesondere Quittungen über geleistete Schuldzins-
zahlungen zur Einsicht vorzuweisen.
+. Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 5 B | und Artikel 6 Ziffer 1 des Gesetzes nur
einen Teil ihres Einkommens im Großherzogtum zu versteuern haben, dürfen Schuldzinsen
hievon nur in dem Verhältnis in Abzug bringen, in dem nachweislich ihr Gesamteinkommen
der badischen Einkommensteuer unterliegt. Diese Steuerpflichtigen haben daher zur Begründung
ihres Schuldzinsenabzugs auch den Jahresbetrag ihres im Großherzogtum nicht steuerbaren
Einkommens und ihrer sämtlichen Schuldzinsen anzugeben und auf Verlangen der Stener-
veranlagungsbehörden die Richtigkeit auch dieser Angaben nachzuweisen.
5. Werden die zur Begründung des Schuldzinsenabzugs verlangten Angaben und Nach-
weise nicht oder nicht in genügender Weise geliefert, so bleiben die betreffenden Schuldzinsen
bei der Steuerveranlagung außer Betracht.
6. Wie Schuldzinsen sind am Gesamteinkommen abzuziehen Auslagen, die mit dem Bezug
des Gesamteinkommens zusammenhängen, wie z. B. die Kosten einer Vermögensverwaltung,
ferner privatrechtliche Lasten, die nicht einem der in den §§ 3 bis 6 dieser Verordnung
bezeichueten Einkommensteile besonders auferlegt und daher bei diesem abziehbar sind, sondern
auf dem Gesamteinkommen des Stenerpflichtigen ruhen, endlich die bei einzelnen Einkommens-
quellen sich ergebenden Ausgabenüberschüsse (§ 19 Absatz 1 dieser Verordnung).
89.
1. Verluste dürfen am steuerbaren Einkommen nur insoweit abgezogen werden, als es
sich nicht um Verluste am Vermögensstamme handelt.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910 38
Zu Artikel 3
Ziffer 3 und
Absatz 3 des
Gesetzes.
. Artikel 3
bsatz 4 des
-