Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

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da aus abgegeben werden, ohne daß durch eine Mittelsperson in Bezug darauf Rechtsgeschäfte 
abgeschlossen oder vermittelt werden (z. B. sogenannte Speditionslager). 
8 13. 
Bu Artikels BI Erstreckt sich der Grundbesitz oder der Gewerbebetrieb einer natürlichen Person derart 
i über Baden und einen andern Staat, daß eine gesonderte Einkommensberechnung nicht aus- 
Gesehes. führbar ist, so ist das Einkommen aus dem gesamten Grundbesitz (Gewerbebetrieb), bei welchem 
die Trennung nicht möglich ist, zu berechnen und auf die einzelnen Betriebsstellen nach Ver- 
hältnis des Betriebsumfanges (Wert und Menge der Produktion, Umsatz usw.) unter Berück- 
sichtigung der besonderen Betriebskosten oder, falls dies nicht angäugig ist, nach verständigem 
Ermessen zu verteilen. 
814. 
Zu J. Auf die Berechnung des steuerbaren Einkommens der in Artikel 5 A II und B II 
Ariil d. #l des Gesetzes bezeichneten juristischen Personen finden die Vorschriften der 88§ 3 bis 8 keine 
Gesezes. Anwendung. 
II. 1. Der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Aktiengesellschaften, Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und der steuerpflichtigen Kon- 
sumvereine mit juristischer Persönlichkeit sind die jährlichen Bilanzen, Gewinn= und Verlust- 
rechnungen und die darauf bezüglichen Beschlüsse der Generalversammlungen zugrunde zu legen. 
Bei Gewerkschaften bildet die jährliche Verwaltungsrechnung die Grundlage der Einkommens- 
berechnung. Die Gewinn= und Verlustrechnungen, die Bilanzen und die Verwaltungsrechnungen 
in ihrer endgültigen Feststellung sind dem Steuerkommissär mitzuteilen. 
2. Unter „Überschüssen“ sind die Überschüsse nach der richtig aufgestellten oder richtig- 
gestellten Bilanz zu verstehen. Sie gelten jedoch nur insoweit als steuerbares Einkommen der 
Gesellschaft, als sie zu den in Artikel 5 A II des Gesetzes bezeichneten Zwecken verwendet 
werden. Bei ihrer Verwendung zur Bildung von Reserve= oder Erneuerungsfonds kommt es 
nicht sowohl auf die Namen der Fonds, als vielmehr darauf an, daß durch die Zuwendung 
das Gesellschaftsvermögen vermehrt wird; hiernach sind auch außerordentliche Abschreibungen, 
d. h. Abschreibungen, die über das Maß der tatsächlichen Entwertung der Gegenstände hinaus- 
gehen, soweit die Mittel hierzu aus den lberschüssen geschöpft werden, dem Einkommen zu- 
zurechnen. Auch im Eigentum der Gesellschaft stehende Arbeiter= oder Beamtennnterstützungs- 
fonds, die nur zu freiwilligen Unterstützungen oder zu Wohltätigkeitszwecken bestimmt sind, 
sind als Reservefonds anzusehen. — Dagegen sind nicht zu dem steuerbaren Einkommen zu 
rechnen: Zuwendungen zu Erneuerungs= oder Delerederefonds, soweit diese dazu dienen, die 
ordentlichen Abschreibungen an Gegenständen und zweifelhaften Forderungen, die mit dem 
Anschaffungs= oder Neunwert in die Bilanz eingestellt sind, rechnerisch darzustellen, ferner 
Verteilungen an Aktionäre oder Mitglieder und Kapitalrückzahlungen und Abtragungen, sowie 
Aufwendungen für Geschäftsverbesserung und Erweiterung, die nicht den Überschüssen, sondern 
den Reservefonds oder andern Aktivbeständen entnommen sind. Unverteilte, auf neue Rechnung
	        
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