Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

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lerischer Tätigkeit — soweit sie nicht zu den in Absatz 2 bezeichneten festen Vegügen gehören — 
wie Gebühren, Remunerationen, Tantiemen, Honorare, Akkord= und Stücklöhne, das Lohn- 
einkommen der auf kurze Kündigungsfrist angestellten Arbeiter, nicht fortlaufend gezahlte Tage- 
gelder und Taglöhne usw. und endlich Dividenden, Zinsen und sonstige Gewinnanteile von 
Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Berggewerkschaften und von einer 
stillen Gesellschaft und andere, ihrem Betrag nach wandelbare Einnahmen aus Kapitalanlagen. 
Als wandelbare Bezüge sind auch die in Naturalien, Nutzungen oder Selbstbenützung bestehenden 
Einkommensteile, deren steuerbarer Geldwert Schwankungen unterworfen ist, zu behandeln. 
. Der Jahresbetrag der feststehenden Bezüge wird nach deren Bestand an dem für die 
Veranlagung maßgebenden Tage bestimmt. 
5. Der Jahresbetrag wandelbarer Bezüge aus den am gedachten Tage vorhandenen Ein- 
kommensquellen wird nach den tatsächlichen Bezügen aus eben diesen Einkommensquellen im 
letzten Kalender= oder Geschäftsjahr bemessen. Reicht die Dauer eines solchen Bezugs nicht 
auf das letzte Kalender= oder Geschäftsjahr zurück oder hat eine Einkommensquelle im letzten 
Kalender= oder Geschäftsjahr eine wesentliche Anderung erfahren, so ist zunächst das mutmaßliche 
Ergebnis des vom Beginn des Bezugs oder von der Anderung der Einkommensquelle an 
laufenden Zeitraums von 12 Monaten zugrunde zu legen. Legt daunn der Schatzungsrat beim 
nächsten Ab= und Zuschreiben der künftigen Veranlagung einen andern Betrag als wirkliches 
Einkommen des ersten Bezugsjahres zugrunde, so hat er in diesen Fällen auch den bei der 
vorausgegangenen Veranlagung für die wandelbaren Bezüge als mutmaßliches Ergebnis an- 
genommenen Betrag auf den tatsächlich erzielten Betrag von Amts wegen abzuändern. 
6. Naturalien, Nutzungen und Selbstbenützung werden bei Festsetzung des Einkommens 
nach den mittleren Ortspreisen des maßgebenden Jahres in Geld angeschlagen. 
7. Der in Naturalien und Nutzungen — Verköstigung, Kleidung, Wohnung — bestehende 
Lohn der Dienstboten — d. i. aller derjenigen Personen, deren Dienstverhältnisse sich nach 
dem Gesetz die Rechtsverhältnisse der Dienstboten betreffend (Bekanntmachung vom 1/. August 1899, 
Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 132) richten — darf nicht höher als zu 200 ¾# jährlich 
angenommen werden. Freie und Dienstwohnungen von Beamten sind in der Regel mit dem 
Betrage des Wohnungsgeldes des betreffenden Beamten in Anschlag zu bringen. Nur wenn 
der ortsübliche Mietwert der Wohnung oder des vom Inhaber etwa nur benützten Teiles das 
Wohnungsgeld erheblich übersteigt, ist der Mietwert der Wohnung oder jenes Teiles keinenfalls 
aber ein geringerer Betrag als das Wohnungsgeld anzunehmen. 
8. Zinsen aus unverzinslichen Kaufschillingszielern und dergleichen sind nach Maßgabe 
von Artikel 12 Absatz 4 des Gesetzes nur dann zu verstenern, wenn in den betreffenden Zielern 
und Forderungen in der Tat Zinsen mitbegriffen sind, d. h. wenn der Kapitalbetrag wegen 
des Entfalls der Zinsen ein höherer ist, als er sein würde, wenn die Verzinsung bedungen 
wäre. Dies ist stets der Fall bei diskontierten Wechseln, den Schatzscheinen ohne laufenden 
Zinsertrag und dergleichen Wertpapieren und wird auch bei unverzinslichen Kaufschillingen, 
Güterzielern und dergleichen insolange vorausgesetzt, als nicht das Gegenteil erwiesen ist. Für 
Darlehen dagegen, für die weder die Zahlung von Zinsen, noch die Heimzahlung der Darlehens-
	        
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