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demjenigen Wohn-(Aufenthalts-)ort — bei den nicht in Baden wohnenden nach Artikel 5 B des
Gesetzes Steuerpflichtigen an demjenigen Veranlagungsort — zu verstehen, wo er diese
Verpflichtung zuerst erfüllen kann. Wenn hiernach eine Person, die — ohne unter Artikel 15
des Gesetzes zu fallen — erstmals oder erstmals wieder im Großherzogtum steuerpflichtig ge-
worden ist, ihren Wohnsitz ändert, ohne daß sie am Wegzugsort zur Abgabe der Steuer-
erklärung verpflichtet war, so hat sie ihre Steuererklärung (nach dem Stande der Einkommens-
verhältnisse am Tage des Beginns der Steuerpflicht im Großherzogtum) an ihrem neuen
Wohnort innerhalb der zur Einreichung der Steuererklärungen bestimmten Frist abzugeben.
War hier diese Frist schon abgelaufen, so soll sie die Steuererklärung alsbald nachträglich
beim Steuerkommissär einreichen. Ist in den Einkommensverhältnissen einer solchen Person
an dem auf den Beginn der Steuerpflicht nächstfolgenden 1. April eine Anderung der in Ar-
tikel 14 Absatz 4 des Gesetzes bezeichneten Art eingetreten, so hat sie außerdem und zwar
ebenfalls am neuen Wohnort — noch eine Stenererklärung nach dem Stande des Einkommens
an diesem 1. April mit den in Artikel 9 Absatz 2 und 3 des Gesetzes erwähnten Wirkungen
abzugeben.
2. In den Fällen des Absatz 1 ist die Steueranlage am neuen Veranlagungsort für die
ganze Zeit der Steuerpflicht im Großherzogtum festzustellen; das gleiche gilt, wenn jemand
die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung am Wegzugsort versäumt, das Unterlassene
aber am Aufzugsort nachgeholt hat.
3. Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Veranlagung
der Personen, die nach Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes zur Abgabe von Stenererklärungen
verpflichtet sind oder solche gemäß Artikel 18 Absatz 1 des Gesetzes einreichen.
4. In den Fällen des Artikel 14 Absatz 3 des Gesetzes hat der Steuerpflichtige lediglich
die Verpflichtung, seinen Wohnsitzwechsel und den Tag des Aufzugs an dem neuen Ver-
anlagungsort in der vorgeschriebenen Weise anzuzeigen, eine neue Stenererklärung lediglich
aus diesem Anlaß also nicht abzugeben. Dies hat nur dann zu geschehen, wenn die Voraus-
setzungen des Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes gegeben sind.
5. Die Vorschrift des Artikel 14 Absatz 3 des Gesetzes und die im vorhergehenden Absatz
getroffenen Bestimmungen gelten auch dann, wenn eine außerhalb Badens wohnende nach
Artikel 5 des Gesetzes steuerpflichtige Person sich im Großherzogtum an einem andern als
dem seitherigen Veranlagungsort niederläßt und nach Artikel 5 & des Gesetzes steuerpflichtig wird.
6. Für die in Artikel 1.1 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehene vorläufige Veranlagung sind
die Vorschriften des § 13 des Veranlagungsgesetzes maßgebend (vergleiche auch § 27 dieser
Verordnung und § 16 der Vollzugsverordnung zum Vermögenssteuergesetz).
g 23.
Bu Ariikel 14 1. Auf die Anzeige des Wohnsitzwechsels (Artikel 14 Absatz 3 des Gesetzes und § 22
zutiag des Absatz 4 und 5 dieser Verordnung) setzt der Steuerkommissär des Aufzugsorts den Steuer-
kommissär des seitherigen Veranlagungsortes hievon in Kenntnuis. Dieser stellt den Steuereinzug
mit dem in Artikel 14 Absatz 3 des Gesetzes bezeichneten Zeitpunkte ein und macht dem