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XX.
c. unter Ordnungszahl 1 bis 4 jeweils in einer Summe in Mark der Jahresbetrag
des unter der betreffenden Ordnungszahl bezeichneten steuerbaren Einkommens, wie
er sich nach den 88 3 bis 7 und 19, gegebenenfalls nach § 14 dieser Verordnung.
berechnet, also der Jahresbetrag des rohen Einkommens nach Abzug der zu seinem
Erwerb und zu seiner Erhaltung zu bestreitenden Auslagen und der auf ihm
ruhenden Lasten, jedoch — abgesehen von dem Falle des § 4 dieser Verordnung
— ohne Abzug von Schuldzinsen und auf dem Gesamteinkommen ruhenden Lasten;
d. unter Ordnungszahl 5 die Summe der unter Ordnungszahl 1 bis 4 aufgeführten
Beträge;
. unter Ordnungszahl 6 in einer Summe in Mark der Jahresbetrag der nach den
§§ 8 und 19 dieser Verordnung zum Abzuge geeigneten Schuldzinsen (soweit solche
nicht schon nach § 4 dieser Verordnung unter Ordunngszahl 2 in Abzug gebracht
sind) einschließlich des Jahresbetrages der nach § 8 Absatz 6 den Schuldzinsen
gleich zu behandelnden Kosten, Lasten und Ausgabenüberschüsse;
f. unter Ordnungszahl 7 der Rest, der sich durch Abzug des Betrages Ordnungs-
zahl 6 von der Summe Ordnungszahl 5 ergibt;
g. in der Erklärung nach Muster I unter Ordnungszahl 8 der Monat, mit dessen
erstem Tage die Steuerpflicht im Großherzogtum oder in den Fällen des Artikel 15
des Gesetzes in der Gemarkung begonnen hat; zu bezeichnen ist hier der nächst-
folgende nach demjenigen Kalendermonat, in dem der Pflichtige überhaupt erstmals
oder erstmals wieder zum Genuß eines im Großherzogtum steuerbaren Einkommens
gelangt ist oder ein nach Artikel 15 des Gesetzes Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz
in die Gemarkung verlegt hat oder, wenn diese Verhältnisse auf den Ersten eines
Monats eingetreten sind, dieser Monat;
h. in der Erklärung nach Muster II, wenn eine Vermehrung oder Verminderung des
steuerbaren Einkommens um mindestens “ und zugleich um mindestens 1000 4#
eingetreten ist, ferner, wenn gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes wegen einer
Einkommensverminderung um weniger als 1000 46, aber um mindestens / Rück-
ersatz beansprucht wird, unter Ordnungszahl 8 der Monat, seit dessen erstem Tage
die Erhöhung oder Minderung des stenerbaren Einkommens in dem in Artikel 9
Absatz 3 des Gesetzes angegebenen Umfang eingetreten ist. Kann dieser Monat
nicht festgestellt werden, so ist der April des laufenden Jahres als der
maßgebende Monat zu bezeichnen;
i. sofern es nicht schon aus der Standesbezeichuung des Pflichtigen am Eingange
der Steuererklärung hervorgeht, ist zu Ordnungszahl 2 auch anzugeben, aus welchen
Gewerben, und zu Ordnungszahl 3, aus welchem Dienstverhältnis, Beruf oder
welcher sonstigen Tätigkeit das angemeldete Einkommen herrührt.
2. Ferner haben (auf der Rückseite des Vordrucks) anzugeben:
a. Steuerpflichtige, die nach Artikel 5 1 und Artikel 6 Ziffer 1 des Gesetzes ihr
Einkommen nur zum Teil im Großherzogtum zu versteuern haben, sofern unter