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9. Die Steuerermäßigung wird je nach Umständen auf bestimmte oder unbestimmte
Zeit, jedenfalls aber nur insolange verwilligt, als die sie begründenden Verhältnisse selbst oder
noch in ihren Wirkungen fortbestehen. In der Regel soll sie für ganze Kalenderjahre und in
der Regel auch nur für das laufende Jahr und gegebenenfalls auch für die folgenden Jahre
verwilligt werden. Nur wenn ihre Voraussetzungen schon bei Beginn oder zur Zeit des Ein—
tritts einer rückwirkenden Änderung der Steuerpflicht gegeben sind, soll die Ermäßigung vom
gleichen Zeitpunkt an eintreten. Im übrigen ist die Steuerermäßigung nicht an die in Artikel 9
Absatz 3 und 4 des Gesetzes bezeichneten Bedingungen geknüpft. Ist die Ermäßigung auf
unbestimmte Zeit bewilligt, so hat der Schatzungsrat jeweils beim Ab= und Zuschreiben zu
prüfen, ob die Voraussetzungen noch zutreffen und nötigenfalls die Ermäßigung wieder auf-
zuheben und zwar in der Regel mit Wirkung vom Beginn des kommenden Kalenderjahres an.
10. Die Bewilligung der Steuerermäßigung durch den Schatzungsrat ist an die Zustimmung
des Steuerkommissärs geknüpft. Dieser soll sie aber nur dann versagen, wenn die Ver-
willigung unter Außerachtlassung der gesetzlichen und der vorstehenden Bestimmungen beschlossen
werden sollte oder sonst triftige Gründe hiezu vorliegen.
11. Die Steuerermäßigung wird in der Weise durchgeführt, daß der von dem Pflichtigen
au sich geschuldete Steuerbetrag in dem beschlossenen Umfang ermäßigt oder ganz ab-
gesetzt wird.
12. Eine besondere Eröffnung des Schatzungsratsbeschlusses erfolgt nur in dem Falle
der Ablehnung eines Gesuchs; ist die Ablehnung wegen Nichtzustimmung des Steuerkommissärs
erfolgt, so ist dies bei der Eröffnung zu bemerken.
13. Gegen einen das Gesuch ganz oder teilweise ablehnenden Beschluß des Schatzungs-
rats stehen dem Stenerpflichtigen die Rechtsmittel der §§ 26 und 28 des Veranlagungsgesetzes
nicht zu; dagegen kann er wegen der Verweigerung der Zustimmung des Steuerkommissärs
Beschwerde bei der Zoll= und Steuerdirektion erheben.
8 B5.
Suetrunr 22 I. 1. Wird in den Fällen des Artikel 22 Absatz 2 des Gesetzes um Frist zur Zahlung
ab 2, 1 und
6 des Gesetzes des Steuernachtrags nachgesucht, so ist diese in der Regel so zu bemessen, daß der Nachtrag
noch im laufenden Jahr vollständig eingeht; nur aus triftigen Gründen darf über diesen Zeit-
punkt hinausgegangen werden.
2. In gleicher Weise können auch Fristen zur Zahlung der nach Artikel 19 des Gesetzes
schuldigen Steuernachträge bewilligt werden.
Wenn eine Person, die ihr Berufseinkommen (Gehalt, Ruhegehalt, Versorgungs-
sehali Weruu oder sonstige ständige Bezüge) aus einer badischen Staatskasse bezieht, mit
der Zahlung einer fälligen Einkommensteuerschuldigkeit trotz erfolgter Mahnung im Rückstande
bleibt, so hat auf Grund von Artikel 22 Absatz 1 des Gesetzes die Kasse, die das Berufs-
einkommen des Schuldners auszahlt, den rückständigen Steuerbetrag auf Ansuchen des Steuer-
erhebers oder der Bezirkssteuerstelle bei der nächsten Einkommensauszahlung abzuziehen und
an den Steuererheber abzuliefern.