8 II.
e. andere Werkstätten, in denen in der Regel weniger als 10 Arbeiter beschäftigt
werden, wenn und insoweit der Bundesrat auf sie die Bestimmungen der 88 135
bis 139b ausdehnt (vergleiche die Kaiserliche Verordnung vom 31. Mai 1897,
betreffend die Ausdehnung der §§ 135 bis 139, § 139b der Gewerbeordnung auf
die Werkstätten der Kleider= und Wäschekonfektion [Reichsgesetzblatt Seite 459i,
die zur Abänderung dieser Verordnung erlassene Kaiserliche Verordnung vom
17. Februar 1904 [MReichsgesetzblatt Seite 62]) und unsere Verordnung vom
23. Juni 1897 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 114).
B. Anzeige, Verzeichnis und Auszüge bei der Beschäftigung von
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern.
8 149.
Anzeige über die beabsichtigte Beschäftigung von Arbeiterinnen oder jugendlichen Arbeitern.
Wenn ein Unternehmer beabsichtigt, in einem Betriebe, auf den die Vorschriften der
§§ 135 bis 139 der Gewerbeordnung Anwendung finden (vergleiche § 148 dieser Ver-
ordnung), Arbeiterinnen oder Kinder unter 1.1 Jahren oder junge Leute zwischen 14 und
16 Jahren zu beschäftigen, so hat er dies der Ortspolizeibehörde gemäß § 138 Absatz 1 der
ulagr u Gewerbeordnung unter Benützung des auliegenden Musters 8 anzuzeigen.
– Eine gleiche Anzeige ist zu erstatten, wenn er beabsichtigt, in einem der auf Muster S
bezeichneten Punkte eine Anderung hinsichtlich der Beschäftigung der Arbeiterinnen oder jugend-
licher Arbeiter eintreten zu lassen.
8 150.
Prüfung der Anzeigen.
Die Ortspolizeibehörde hat jede nach § 138 Absatz 1 der Gewerbeordnung einkommende
Anzeige zu prüfen, ob sie über sämtliche hiernach und nach den Spalten des Musters S
zu beantwortenden Verhältnisse vollständig Anskunft gibt und ob sie
1. hinsichtlich der Beschäftigung der Kinder unter 14 Jahren den Vorschriften der 88 135
Absatz 1 und 2 und 136 der Gewerbeordnung,
2. hinsichtlich der Beschäftigung der jungen Leute zwischen 14 und 16 Jahren den Vor-
schriften der §§ 135 Absatz 3 und 136 der Gewerbeordnung,
3. hinsichtlich der Beschäftigung der Arbeiterinnen den Vorschriften des § 137 der
Gewerbeordnung entspricht.
Nötigenfalls ist eine Vervollständigung oder Berichtigung der Anzeige zu veranlassen. Die
Anzeige ist sodann der Fabrikinspektion zur Einsicht mitzuteilen und von dieser nach etwa noch
erforderlicher Ergänzung an die Ortspolizeibehörde zurückzusenden. Letztere hat die Anzeigen —
für jeden Betrieb zusammengeheftet — aufzubewahren. Von Zeit zu Zeit hat das Bezirks-
amt von den Anzeigen Einsicht zu nehmen.